Begriff und Abgrenzung
Mittels Vor- und Nacherbeneinsetzung (ZGB 488 ff.) weist der Erblasser seinen Nachlass oder einen Teil davon einer Person, dem sog. «Vorerben», zur Nutzung und Verwaltung zu; im Zeitpunkt des sog. «Nacherbfalls» (i.d.R. Tod des Vorerben) fällt das Zugewandte an eine weitere Person, dem sog. «Nacherben».
Abzugrenzen ist die Vor- und Nacherben-Einsetzung zunächst vom Vor- und Nachvermächtnis: Der Vorvermächtnisnehmer erhält vom Erblasser ein Vermächtnis zur Nutzung und Verwaltung. In einem bestimmten Zeitpunkt (i.d.R. Tod des Vorvermächtnisnehmers) geht das Erhaltene als Vermächtnis an den Nachvermächtnisnehmer über. Im Gegensatz zum Vor- bzw. Nacherben ist der Vor- bzw. Nachvermächtnisnehmer nicht Erbe, sondern lediglich Inhaber eines obligatorischen Anspruches gegenüber dem Vermächtnisbelasteten auf Ausrichtung des Vermächtnisses.
Mit der sog. Ersatzerben-Einsetzung (ZGB 487) beruft der Erblasser zwei Personen alternativ, wobei der Zweitberufene (Ersatzerbe) die Erbschaft erwirbt, falls der Erstbedachte (Haupterbe) als Erbe wegfällt. Es handelt sich damit um eine bedingte Erbeinsetzung.
Der Nutzniesser (ZGB 745 ff.) ist wie der Vorerbe verpflichtet, die erhaltene Zuwendung in einem bestimmten Zeitpunkt wieder herauszugeben. Im Gegensatz zum Vorerben wird der Nutzniesser jedoch nicht Eigentümer der Erbschaft bzw. der Erbschaftsteile.
Weitere Aspekte der Vor- und Nacherben-Einsetzung werden in folgenden Unterseiten thematisiert:
- Motive
- «Voranfall»
- Inventaraufnahme
- Aushändigung der Erbschaft an den Vorerben gegen Sicherstellung
- Anordnung einer Erbschaftsverwaltung
- Auflösend bedingter Eigentumserwerb des Vorerben
- Werterhaltungspflicht des Vorerben
- Verwaltung durch den Vorerben
- Haftung des Vorerben für Erblasser- und Erbgangs-Schulden
- «Nacherbfall»
- Auslieferung an den Nacherben
- Pflichtteilsschutz des Vorerben
- Pflichtteilsschutz des Nacherben
- Verbot der Ketten-Nacherbschaft
- Steueraspekt