Identifikationserfordernis sowie Ausdruck des Testierwillens
- Unterschrift
- Unterschriftenzweck
- Die vom Gesetz geforderte Unterschrift hat die gleiche Zielsetzung wie die Eigenhändigkeit:
- Die Identifikation des Testators bzw. Erblassers ist notwendig, damit das Testament zugeordnet werden kann (vgl. BGE 57 II 15, Erw. 1).
- Die vom Gesetz geforderte Unterschrift hat die gleiche Zielsetzung wie die Eigenhändigkeit:
- Pseudonyme, Initialen, Verwandtschaftsbezeichnungen etc.
- Zulässig ist nebst der gebräuchlichen Unterschrift auch die Verwendung von
- Pseudonymen
- Initialen
- Nicknames
- Verwandtschaftsbezeichnungen (zB «Eure Mutter»)
- Funktionsbezeichnungen
- nur der Vorname (zB spezieller Vorname mit Bekanntheitsgrad)
- Zulässig ist nebst der gebräuchlichen Unterschrift auch die Verwendung von
- Wille und Identifikation
- Erforderlich ist weiter, dass aus der Unterzeichnung des Testaments
- einerseits der Wille zur Errichtung eines Testaments ersichtlich und
- andererseits die Identifikation möglich ist
- BGE 56 II 245, Erw. 1; BGE 57 II 15, Erw. 1
- Erforderlich ist weiter, dass aus der Unterzeichnung des Testaments
- Briefkopf
- Ebenso genügt offenbar die Unterschrift «der Obige», solange aufgrund des Briefkopfs oder der vorhergehenden Nennung ersichtlich ist, wer testiert hat (vgl. COTTIER JEAN-PIERRE, a.a.O., S. 105)
- Fingerabdruck oder Handzeichen ungenügend
- Ein Handzeichen oder ein Fingerabdruck genügt hingegen nicht (vgl. ZK-ESCHER, N 13 zu Art. 505 ZGB; BREITSCHMID PETER, a.a.O., Rz 559).
- Unterschriftenzweck
- Leserlichkeit der Unterschrift?
- Identifikationszweck
- Eine Leserlichkeit der Unterschrift ist nur insoweit erforderlich, als es zur Identifikation des Erblassers notwendig ist (vgl. BSK-BREITSCHMID, N 5 zu Art. 505 ZGB).
- Anders aussehende Unterschrift
- Auch anders als üblich aussehende Unterschriften schaden nicht, solange die Identifikation möglich ist.
- Identifikationszweck
Literatur
- Unterzeichnung als Testierwille und zur Identifikation
- BSK-BREITSCHMID, N 5 zu Art. 505 ZGB
- BK-TUOR, N 24 Art. 505 ZGB
- ZK-ESCHER, N 15 zu Art. 505 ZGB
- Briefkopf
- COTTIER JEAN-PIERRE, Le Testament olographe en droit suisse, Diss. Lausanne 1960
- Fingerabdruck oder Handzeichen ungenügend
- ZK-ESCHER, N 13 zu Art. 505 ZGB
- BREITSCMID PETER, Formvorschriften im Testamentsrecht, Diss. Zürich 1982
- Leserlichkeit
- BSK-BREITSCHMID, N 5 zu Art. 505 ZGB
Judikatur
- Allgemein
- BGE 57 II 15, Erw. 1
- Unterzeichnung als Testierwille und zur Identifikation
- BGE 56 II 245, Erw. 1
- BGE 57 II 15, Erw. 1
Weiterführende Informationen
- Eigenhändigkeit
- Errichtungszeitpunkt
Stellung der Unterschrift
Die Unterschrift sollte am Testamentsende platziert sein, dass sie den ganzen verfassten Text deckt:
- Anforderung an die Platzierung der Unterschrift
- Infolge der Strenge der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist darauf zu achten, dass die Unterschrift
- unter dem Text gesetzt wird;
- bei Platzmangel am Rand neben dem Textende hingeschrieben wird (vgl. BGE 85 II 565 ff.)
- Infolge der Strenge der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist darauf zu achten, dass die Unterschrift
- Einleitende Selbstnennung ohne Unterschrift
- Ohne Unterzeichnung ist nicht ausreichend (vgl. BGE 135 III 206, Erw. 3.5 = Pra 2009, Nr. 77, S. 155
- Kuvert mit Unterschrift und unterzeichnetes Testament
- Eine Unterzeichnung bloss des Briefumschlags, welcher das Testament beinhaltet, ist nur dann ausreichend, wenn eine genügende Verbindung zwischen Testament und Umschlag besteht (vgl. BGE 51 II 370 ff.; BGE 40 II 190, Erw. 4)
- Als blosse Inhaltsangabe: nicht ausreichend
- Wenn der Text auf dem Testamentsumschlag eine Fortsetzung der letzten Zeile des Testaments bildet: ausreichend (vgl. BGE 51 II 370 ff.; BGE 40 II 190 ff.)
Literatur
- Allgemein
- WOLF STEPHAN / HRUBESCH-MILLAUER STEPHANIE, Schweizerisches Erbrecht, 2. Auflage, Bern 2020, § 14, Rz 406 ff., S. 121 f.
- Strenge Unterschrifts-Platzierung
- BK-TUOR, N 25 zu Art. 505 ZGB
- WOLF STEPHAN / GENNA GIAN SANDRO, SPR IV/1, S. 203
- Platzierung der Unterschrift
- LENZ MARTIN, in: Abt Daniel / Weibel Thomas, Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2019, N 11 zu Art. 505 ZGB
- Einleitende Selbstnennung ohne Unterschrift
- HASENBÖHLER FRANZ, Zur Problematik der Formelemente beim Testament im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: ZBJV 1995, S. 175
- Kuvert mit Unterschrift und ununterzeichnetem Testament
- BSK-BREITSCHMID, N 6 zu Art. 505 ZGB
- ZK-ESCHER, N 14 zu Art. 505 ZGB
Judikatur
- Strenge Unterschrifts-Platzierung
- BGE 135 III 206, Erw. 3 = Pra 2009, Nr. 77
- BGE 85 II 565
- BGE 40 II 190
- Platzierung der Unterschrift
- BGE 85 II 565 ff.
- Einleitende Selbstnennung ohne Unterschrift
- BGE 135 III 206, Erw. 3.5 = Pra 2009, Nr. 77
- BGE 85 II 565, 569 f.
- BGE 40 II 190, Erw. 4
- LGer UR, in: ZBGR 1994, S. 162 ff. (a.Mg.)
- Kuvert mit Unterschrift und ununterzeichnetem Testament
- BGE 51 II 370 ff.
- BGE 40 II 190 ff.
Weiterführende Informationen
- Eigenhändigkeit
- Errichtungszeitpunkt
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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