Ein Widerruf des Widerrufs ist möglich (vgl. BGE 101 II 211).
Dies kann geschehen durch
- expliziten Widerruf des Widerrufs mittels eines neuen Testamentes (ZGB 509; empfohlen);
- durch eine physische Handlung, welche den Widerruf des Widerrufs in deutlicher Weise zum Ausdruck bringt (z.B. durch Vernichtung des widerrufenden Testamentes oder durch Vermerk, dass eine durchgestrichene Klausel wieder in Kraft ist; ZGB 510) oder
- durch ein später erstelltes Testament, welches den früheren Widerruf offenkundig verdrängt (ZGB 511).
Der Widerruf des Widerrufs kann vollständig oder auch nur partiell sein und jederzeit erfolgen. Selbstverständlich kann er nur durch den Testator selbst erfolgen. Die widerrufene Verfügung tritt wieder in Kraft, sofern der Erblasserwille dies zum Ausdruck bringt.
Art. 509 ZGB
II. Widerruf und Vernichtung
1. Widerruf
1 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind.
2 Der Widerruf kann die Verfügung ganz oder zum Teil beschlagen.
Art. 510 ZGB
2. Vernichtung
1 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung dadurch widerrufen, dass er die Urkunde vernichtet.
2 Wird die Urkunde durch Zufall oder aus Verschulden anderer vernichtet, so verliert die Verfügung unter Vorbehalt der Ansprüche auf Schadenersatz gleichfalls ihre Gültigkeit, insofern ihr Inhalt nicht genau und vollständig festgestellt werden kann.
Art. 511 ZGB
3. Spätere Verfügung
1 Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung, ohne eine früher errichtete ausdrücklich aufzuheben, so tritt sie an die Stelle der früheren Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt.
2 Ebenso wird eine letztwillige Verfügung über eine bestimmte Sache dadurch aufgehoben, dass der Erblasser über die Sache nachher eine Verfügung trifft, die mit jener nicht vereinbar ist.
Literatur
- RIEMER HANS MICHAEL, Nichtige (unwirksame) Testamente und Erbverträge, in: Forstmoser Peter/Giger Hans/Heini Anton/Schluep Walter R. (Hrsg.), Festschrift für Max Keller zum 65. Geburtstag, Zürich 1989, S. 245 ff.
- WALLESER JANNICK ANDREAS, Die Feststellung des Widerrufs einer Erbeneinsetzung der verfügenden Person zu Lebzeiten, unter Berücksichtigung von BGer 5A_408/2016 vom 21. Juli 2017, Zürich / Basel / Genf 2021
- GÖKSU TARKAN, Feststellung des Widerrufs einer Erbeneinsetzung, in: dRSK, publiziert am 18. Oktober 2017
- GRAHAM-SIEGENTHALER BARBARA, Widerruf eines Testaments — internationales Privatrecht, BGer 5A_437/2008 vom 23. Februar 2009, in: successio 1/2011, S. 47 ff.
Judikatur
- BGer 5A_408/2016 vom 21.07.2017