Begriff
Durch die Auflösung wechselt die Gesellschaft ihren Zweck von der gewinnstrebigen Führung des Unternehmens einer bestimmten Branche in den Liquidationszweck.
Anders ausgedrückt: Die Gesellschaft wechselt vom werbenden zum sterbenden Unternehmen.
Kein Auflösungsbeschluss bei überschuldeter Gesellschaft
- Die Überschuldung der Gesellschaft ist ein Ausschlussgrund, eine ordentliche Auflösung von den Aktionären an der GV beschliessen zu lassen.
- Im Überschuldungsfalle ist – abgesehen von der unverzüglichen Veranlassung einer echten und ausreichenden Sanierung – der Richter zu benachrichtigen.
- Weitere Informationen zur Überschuldung einer Gesellschaft
Auflösungsgründe
Die Gesellschaft wird nach OR 736 aufgelöst:
- nach Massgabe der Statuten (OR 736 Ziff. 1)
- durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist (OR 736 Ziff. 2)
- durch die Eröffnung des Konkurses (OR 736 Ziff. 3)
- durch Urteil des Richters, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen (OR 736 Ziff. 4)
- Statt derselben kann der Richter auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung erkennen.
- in den übrigen vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
Auflösung der AG aus wichtigem Grund
Die Abwägung
- der Interessen der klagenden Aktionäre im Verhältnis zu den Interessen der Gesellschaft
- die andauernden Verletzungen der Aktionärsrechte
- die ins Unzumutbare umgeschlagenen Verhältnisse
- die Infragestellung der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft
- uam
müssen das Vorliegen wichtiger Gründe annehmen lassen (vgl. auch OR 736 Ziffer 4).
Als wichtige Gründe gelten:
- wiederholt nicht ordnungsgemäss Einberufung der GV
- schwere finanzielle Benachteiligung
- schwere wiederholte Missachtung der Kontrollrechte des Minderheitsaktionärs
- jahrelange Dividendenherabsetzungen unter gleichzeitiger Erhöhung von VR-Entschädigungen und Direktionssalären der Mehrheitsaktionäre.
Ernennung Liquidator
siehe unter » Liquidator
HR-Anmeldung
Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, die Fälle von OR 736 Ziff. 1, 2 und 5 zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden (vgl. OR 737). Die Gesellschaft hat inskünftig den Firmenzusatz „in Liq.“ zu führen.
Folgen
Die aufgelöste Gesellschaft tritt in Liquidation (vgl. OR 738).
Ausnahmen:
- Fusion
- Übernahme durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
- Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die Varianten sind somit:
- Auflösung mit Liquidation
- Auflösung ohne Liquidation
- Fusion
- Übernahme durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
- Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Umgekehrt ist die Reihenfolge nur, wenn trotz stiller oder faktischer Liquidation die Gesellschaft dann doch noch aufgelöst wird; ein weiterer Aspekt ist dann, ob die nachträglich aufgelöste Gesellschaft auch noch im Handelsregister (HR) gelöscht wird.