Begriff
Durch die Auflösung wechselt die Gesellschaft ihren Zweck von der gewinnstrebigen Führung des Unternehmens einer bestimmten Branche in den Liquidationszweck.
Anders ausgedrückt: Die Gesellschaft wechselt vom werbenden zum sterbenden Unternehmen.
Kein Auflösungsbeschluss bei überschuldeter Gesellschaft
- Die Überschuldung der Gesellschaft ist ein Ausschlussgrund, eine ordentliche Auflösung von den Aktionären an der GV beschliessen zu lassen.
- Im Überschuldungsfalle ist – abgesehen von der unverzüglichen Veranlassung einer echten und ausreichenden Sanierung – der Richter zu benachrichtigen.
- Weitere Informationen zur Überschuldung einer Gesellschaft
Auflösungsgründe
Die Gesellschaft wird nach OR 736 aufgelöst:
- nach Massgabe der Statuten (OR 736 Ziff. 1)
- durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist (OR 736 Ziff. 2)
- durch die Eröffnung des Konkurses (OR 736 Ziff. 3)
- durch Urteil des Richters, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen (OR 736 Ziff. 4)
- Statt derselben kann der Richter auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung erkennen.
- in den übrigen vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
Auflösung der AG aus wichtigem Grund
Die Abwägung
- der Interessen der klagenden Aktionäre im Verhältnis zu den Interessen der Gesellschaft
- die andauernden Verletzungen der Aktionärsrechte
- die ins Unzumutbare umgeschlagenen Verhältnisse
- die Infragestellung der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft
- uam
müssen das Vorliegen wichtiger Gründe annehmen lassen (vgl. auch OR 736 Ziffer 4).
Als wichtige Gründe gelten:
- wiederholt nicht ordnungsgemäss Einberufung der GV
- schwere finanzielle Benachteiligung
- schwere wiederholte Missachtung der Kontrollrechte des Minderheitsaktionärs
- jahrelange Dividendenherabsetzungen unter gleichzeitiger Erhöhung von VR-Entschädigungen und Direktionssalären der Mehrheitsaktionäre.
Ernennung Liquidator
siehe unter » Liquidator
HR-Anmeldung
Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, die Fälle von OR 736 Ziff. 1, 2 und 5 zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden (vgl. OR 737). Die Gesellschaft hat inskünftig den Firmenzusatz „in Liq.“ zu führen.
Folgen
Die aufgelöste Gesellschaft tritt in Liquidation (vgl. OR 738).
Ausnahmen:
- Fusion
- Übernahme durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
- Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die Varianten sind somit:
- Auflösung mit Liquidation
- Auflösung ohne Liquidation
- Fusion
- Übernahme durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
- Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Umgekehrt ist die Reihenfolge nur, wenn trotz stiller oder faktischer Liquidation die Gesellschaft dann doch noch aufgelöst wird; ein weiterer Aspekt ist dann, ob die nachträglich aufgelöste Gesellschaft auch noch im Handelsregister (HR) gelöscht wird.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.