Der Verkauf des gesamten Geschäfts durch den Verwaltungsrat
- bedarf der Zustimmung der Generalversammlung (GV)
- gilt ohne Zustimmung der GV als nichtig,
- da VR alleine nicht zum Verkauf des Geschäftes legitimiert ist (OR718a)
- wenn der Geschäftsverkauf zu einer Beendigung der Geschäftsaktivitäten führt oder der Restbetrieb alleine nicht überlebensfähig ist
- wird oft als faktische Liquidation bezeichnet.
Als weitere Varianten von Geschäftsübertragungen sind denkbar:
- die Übertragung eines Geschäfts nach OR 181
- als Singularsukzession
- die Übertragung eines Geschäfts als Vermögensübertragung (FusG 69 ff.)
- als partielle Universalsukzession.
Weiterführende Informationen
Begriff des Geschäfts
Unter den Begriff „Geschäft“ fallen die Synonyme
- Betrieb
- Unternehmung
- Verkauf von Aktiven der Gesellschaft, mit oder ohne Passiven
- Nie aber die Aktien der Gesellschaft selber.
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