Der Verkauf des gesamten Geschäfts durch den Verwaltungsrat
- bedarf der Zustimmung der Generalversammlung (GV)
- gilt ohne Zustimmung der GV als nichtig,
- da VR alleine nicht zum Verkauf des Geschäftes legitimiert ist (OR718a)
- wenn der Geschäftsverkauf zu einer Beendigung der Geschäftsaktivitäten führt oder der Restbetrieb alleine nicht überlebensfähig ist
- wird oft als faktische Liquidation bezeichnet.
Als weitere Varianten von Geschäftsübertragungen sind denkbar:
- die Übertragung eines Geschäfts nach OR 181
- als Singularsukzession
- die Übertragung eines Geschäfts als Vermögensübertragung (FusG 69 ff.)
- als partielle Universalsukzession.
Weiterführende Informationen
Begriff des Geschäfts
Unter den Begriff „Geschäft“ fallen die Synonyme
- Betrieb
- Unternehmung
- Verkauf von Aktiven der Gesellschaft, mit oder ohne Passiven
- Nie aber die Aktien der Gesellschaft selber.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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