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Unternehmensnachfolge

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Eherecht

Rechtsgebiet:
Unternehmensnachfolge
Stichworte:
Unternehmensnachfolge
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ehevertrag

Mit dem Ehevertrag lassen sich die ehegüterrechtlichen Verhältnisse auf die Bedürfnisse des Unternehmers, namentlich in Bezug auf die Absicherung der Familie, anpassen:

  • Rechtswahl49
  • Wahl des Güterstandes:
    • Gütergemeinschaft (ZGB 221 ff.)50
    • Gütertrennung (ZGB 247 ff.)51
  • Zuweisung des gesamten Vorschlags an den überlebenden Ehegatten bei Errungenschaftsbeteiligung (ZGB 216)
  • Zuweisung des betriebsnotwendigen Vermögens dem Eigengut (ZGB 199), zB wenn ein Nachkomme als Nachfolger vorgesehen ist und der Nachlass somit möglichst gross sein sollte52
  • Änderung des Mehrwertanteils (ZGB 206)53
  • Ausschluss des Mehrwertanteils (ZGB 209)54
  • Zustimmung des Ehegatten, damit keine Hinzurechnung nach ZGB 208 erfolgt, wenn ein Unternehmen teilweise unentgeltlich auf Nachkommen übertragen wird und nicht klar ist, in welchem Ausmass eine Schenkung vorliegt55

Güterrechtliche Auseinandersetzung

Soweit nicht durch Ehevertrag bestimmte Vermögenszuweisungen vorgenommen bzw. geklärt wurden, stellt sich die Frage nach der Vermögenszugehörigkeit spätestens bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung infolge Tod oder Scheidung:

  • Unternehmensmehrwert
    • Der Mehrwert einer Unternehmung, welche durch Eigengut gebildet wurde, steht zu:
      • industriell bedingter (nicht ausbezahlter Arbeitserwerb): der Errungenschaft
      • konjunkturell bedingter: dem Eigengut.
    • Es wird vermutet, dass der Mehrwert konjunkturell bedingt ist, wenn eine übliche Entschädigung bezogen wurde.
  • Gratisaktien
    • Weil diese das Ergebnis nicht verteilten Reingewinns sind, gehören sie ins Eigengut (ZGB 197 Abs. 2 Ziff. 4).
  • Aktien aus Kapitalerhöhung
    • Die Vermögenszugehörigkeit bestimmt sich nach der Herkunft Liberierungszahlung (Eigengut oder Errungenschaft), bei Fremdfinanzierung nach der Herkunft der Sicherungsmittel bzw. Person des oder der Schuldner.

49 Ohne Regelung im Ehevertrag gilt das Recht des Staates, in dem beide gleichzeitig ihren Wohnsitz haben bzw. zuletzt hatten, wobei bei Wohnsitzverlegung das entsprechende Recht rückwirkend anzuwenden ist. Ohne „gleichzeitigen“ Wohnsitz ist das gemeinsame Heimatrecht anwendbar.

50 denkbar ist hier, die gesamte Unternehmung qua Ehegüterrecht zu halten.

51 Das geschäftliche Zusammenwirken der Ehegatten unter Gütertrennung geschieht entweder in der Form einer einfachen Gesellschaft, der Personengesellschaften (KlG oder KmG) oder juristischen Person. Bei der einfachen Gesellschaft wäre zu regeln, dass beim Tod des einen Ehegatten dessen Anteil dem überlebenden Ehegatten anwächst; vgl. auch Hausheer/Pfäffli, ZBJV 1994, S. 42.

52 vgl. Dürr/Gutknecht/Platzer/Schauwecker/Schranz, a.a.O., S. 59 und 74; Staehelin, STH 1984 S. 137; Favre, STH 1997, S. 206.

53 vgl. Favre, STH 1997

54 vgl. Kamber, a.a.O., S. 8

55 vgl. Dürr/Gutknecht/Platzer/Schauwecker/Schranz, a.a.O., S. 67.

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