Beistand
- wenn ein Mensch ohne den Anschluss an medizinische Geräte mehr überlebt, um die notwendigen Entscheide zu treffen60.
Organspende
- bzw. keine lebensverlängernden Massnahmen.
Bestattungsanordnungen
- wie Wunsch nach Beerdigung oder Kremation, Trauerfeier, Errichtung von Grabstätten usf.
- Mangels Disposition über vermögensrechtliche Aspekte liegt hier keine Verfügung von Todes wegen vor.
- Adressat sind nicht die Erben, sondern die Angehörigen
- Die Niederschrift in einer Verfügung von Todes wegen ist unzweckmässig, da bei deren Eröffnung die Bestattung längst – ev. nicht nach den Wünschen des Verstorbenen – erledigt ist.
- Vielenorts können die Bestattungswünsche beim Bestattungsamt angemeldet und der Grabunterhalt mit dieser Behörde geregelt werden.
sog. „Strafverfügung“
- wo ein „Fehlverhalten“ der betreffenden Erben gegenüber dem Willen des Erblassers eine beträchtliche Sanktion auslöst wie Entzug der disponiblen Quote, Entfallen eines Teilungsrechtes usf.
Weiterführende Informationen
Personensorge + Vermögenssorge bei Urteilsunfähigkeit
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Aufenthalt / medizinische Behandlung
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Todesfall
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Erbberufung, Erbgang und Erbteilung | |
Fokus Erblasser | Fokus Erben und sonstige Begünstigte |
Fokus Erblasser + Erben / Begünstigte | Fokus Dritte |
60 In der Schweiz gibt es – im Gegensatz zu Deutschland und zu den USA – noch keine problemspezifische Regelung.