Beistand
- wenn ein Mensch ohne den Anschluss an medizinische Geräte mehr überlebt, um die notwendigen Entscheide zu treffen60.
Organspende
- bzw. keine lebensverlängernden Massnahmen.
Bestattungsanordnungen
- wie Wunsch nach Beerdigung oder Kremation, Trauerfeier, Errichtung von Grabstätten usf.
- Mangels Disposition über vermögensrechtliche Aspekte liegt hier keine Verfügung von Todes wegen vor.
- Adressat sind nicht die Erben, sondern die Angehörigen
- Die Niederschrift in einer Verfügung von Todes wegen ist unzweckmässig, da bei deren Eröffnung die Bestattung längst – ev. nicht nach den Wünschen des Verstorbenen – erledigt ist.
- Vielenorts können die Bestattungswünsche beim Bestattungsamt angemeldet und der Grabunterhalt mit dieser Behörde geregelt werden.
sog. „Strafverfügung“
- wo ein „Fehlverhalten“ der betreffenden Erben gegenüber dem Willen des Erblassers eine beträchtliche Sanktion auslöst wie Entzug der disponiblen Quote, Entfallen eines Teilungsrechtes usf.
Weiterführende Informationen
Personensorge + Vermögenssorge bei Urteilsunfähigkeit
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Aufenthalt / medizinische Behandlung
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Todesfall
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Erbberufung, Erbgang und Erbteilung | |
Fokus Erblasser | Fokus Erben und sonstige Begünstigte |
Fokus Erblasser + Erben / Begünstigte | Fokus Dritte |
60 In der Schweiz gibt es – im Gegensatz zu Deutschland und zu den USA – noch keine problemspezifische Regelung.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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