Die folgende Tabelle soll einen Überblick über das anwendbare Erbrecht in sog. internationalen Erbfällen, d.h. Erbfällen mit Auslandsberührung, vermitteln. Auslandsberührung liegt z.B. in folgenden Fällen vor: fremde Staatsangehörigkeit eines Beteiligten, Gegenstand liegt im Ausland, Vereinbarung fremden Rechts und ähnliches61.
Die verschiedenen Varianten werden im Verhältnis Schweiz – Deutschland beleuchtet:
Übersicht: Internationales Erbrecht
61 Vgl. Flitz/Piltz, a.a.O., RN 1f.
62 Art. 25 Abs. 1 EGBGB i.V.m. Art. 90 Abs. 1 IPRG
63 Art. 25 Abs. 1 EGBGB i.V.m. Art. 90 Abs. 1 IPRG
64 Die Kollision lässt sich nur durch eine Rechtswahl vermeiden.
65 Art. 90 Abs. 2 IPRG
66 Die Kollision lässt sich nur durch eine Rechtswahl vermeiden.
67 Art. 90 Abs. 2 IPRG
68 Art. 25 Abs. 1 EGBGB verweist auf Schweizer Heimatrecht inkl. Kollisionsrecht. Die deutsche Lehre versteht Art. 91 Abs. 1 IPRG als IPR-Verweisung auf das Wohnsitzrecht, d.h. deutsches Recht ist anwendbar.
69 Kuhn, a.a.O., S. 119
70 Art. 25 Abs. 1 EGBGB verweist auf Schweizer Heimatrecht inkl. Kollisionsrecht. Die deutsche Lehre versteht Art. 91 Abs. 1 IPRG als IPR-Verweisung auf das Wohnsitzrecht, d.h. deutsches Recht ist anwendbar.
71 Kuhn, a.a.O., S. 119
Weiterführende Informationen
61 Vgl. Flitz/Piltz, a.a.O., RN 1f.
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