Das Zusammenleben im Konkubinat sollte vertraglich geregelt werden. Heikel ist das Zusammenwirken der Konkubinatspartner in geschäftlicher Hinsicht ohne klare Regelung: Es wird eine einfache Gesellschaft, d.h. „die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln, vermutet“ (OR 530 ff.); ohne Abrede hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages den gleichen Anteil an Gewinn und Verlust, so auch der Zahnarzt und seine Gehilfin, die „zusammen“ eine Zahnarztpraxis betreiben.
Gegenüber den in Ehe lebenden Exponenten haben Unternehmer oder Nachfolger im Konkubinat erhebliche Probleme in erbrechtlicher, erbschaftssteuerlicher und vorsorgerechtlicher Hinsicht:
- Die Pflichtteile von Nachkommen, Eltern usw. beschränken die Dispositionsfähigkeit zG von Konkubinatspartnern.
- Erbrechtliche Begünstigungen des Lebenspartners sind nicht erbschaftssteuerbefreit, sondern von diesem in der höchsten Progressionsstufe zu versteuern.
- Eine Begünstigung in der beruflichen Vorsorge (Säule 2) ist nur möglich wenn die Pensionskasse auch Lebenspartner zum Kreis der nahen Personen listet, und zwar meistens nur dann, wenn das Konkubinatsverhältnis beim PK-Verwalter notifiziert wird.
- Begünstigungen bei steuerprivilegierten Lebensversicherungen der Säule 3a setzen voraus, dass das Konkubinatsverhältnis bereits mindestens 5 Jahre gedauert hat.
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