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Unternehmensnachfolge

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Steuerrecht

Rechtsgebiet:
Unternehmensnachfolge
Stichworte:
Unternehmensnachfolge
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind bei den folgenden Nachfolgevarianten unterschiedliche steuerlichen Fragestellungen zu beantworten:

Unternehmensnachfolge: Gestaltungsmöglichkeiten – Steuerrecht im Detail

Unentgeltliche Übertragung des Unternehmens (Schenkung / Erbvorbezug)

  • löst beim Beschenkten im Prinzip eine Schenkungssteuer aus.
  • Ehegatten und Nachkommen sind in den meisten Kantonen steuerbefreit, die Kantone AI, GR, JU, NE und VD kennen Steuerfreibeträge in bestimmter Höhe.
  • Konkubinatspartner gelten als Nichtverwandte und unterliegen in vielen Kantonen der höchsten Progessionsstufe (mit Ausnahme der Kantone OW, SZ, ZG sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – von NW).

Entgeltliche Übertragung des Unternehmens

  • Verkauf der Beteiligung an juristischer Person in Privatvermögen
    • Steuerfreier Kapitalgewinn auf Privatvermögen.
      • Stille Reserven: Keine Besteuerung, wenn die Übertragung zu Buchwerten erfolgt.
  • Ausnahmen:
    • Beurteilung als Wertschriftenhändler.
    • Nach der Thesaurierungstheorie werden steuerfreie Kapitalgewinne nicht anerkannt, wenn eine willkürliche Bildung stiller Reserven oder ein Verzicht auf angemessene Bezüge bzw. Gewinnentnahmen vorliegt.
    • Der Fiskus macht eine sog. indirekte Teilliquidation geltend, wenn
      • der Unternehmer das Unternehmen trotz Umwandlung einer Einzelfirma oder einer Personengesellschaft in eine juristische Person während der Sperrfrist von 5 Jahren verkauft.
      • der Käufer den Kaufpreis durch Mittel der erworbenen Gesellschaft refinanziert: Der Verkäufer muss einen Teil des Kaufpreises als Einkommen versteuern. >Im Kaufvertrag ist dem Käufer daher die Mittelentnahme aus dem Kaufsobjekt zur Kaufpreistilgung oder –refinanzierung zu verbieten, die Einhaltung dieses Verbotes durch zB Bankgarantie abzusichern und die Schadloshaltung für den Widerhandlungsfall zu vereinbaren.
  • Verkauf von Personengesellschaften
    • gelten immer als Geschäftsvermögen (Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen werden als sog. Liquidationsgewinne einkommensbesteuert)/.
    • bewirken immer eine Abrechnung der unversteuerten Reserven und damit Einkommenssteuern, ev. sogar Sondersteuern.
    • lösen zusätzliche Abgaben aus
      • Sozialabgaben (AHV)
      • MWST
    • Hier ist die Trennung von Geschäfts- und Privatvermögen besonders wichtig.

Erbenholding

Wird ein Unternehmen in eine Holdinggesellschaft, die von den Erben des Unternehmers beherrscht wird, eingebracht (sog. Erbenholding), gilt auf Bundesebene folgendes:

  • Die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) unterstellt den Vorgang der Einkommenssteuer.
  • Praxislösung (sog. Agiolösung): Die Einkommenssteuerfolgen können vermieden werden, indem „die Differenz zwischen der zulässigen Gutschrift bzw. dem Nennwert und dem Verkehrswert bzw. Einbringungswert als offene Reserve (Agio) verbucht“ wird.

Übertragung von Grundstücken oder einer Immobiliengesellschaft

  • Es fallen je nach Kanton Sondersteuern an
    • Handänderungssteuer
    • Grundstückgewinnsteuer
    • Vermögensnachsteuer.
  • Wenn die Übertragung unentgeltlich erfolgt oder bei gemischter Schenkung mehr als 25 % unentgeltlich sind,
    • wird die Steuer bis zum Zeitpunkt der Veräusserung aufgeschoben.
    • sind latente Steuern zu beachten.

Unternehmenspacht

  • Der Pachtzins ist als Einkommen zu versteuern.
  • Liquidationsgewinnsteuern fallen so lange nicht an, als der Unternehmer oder ein Familienmitglied das Unternehmen wieder selber führen könnte.

Nutzniessung an einer Personengesellschaft

  • Entschädigungslose Leistung
    • löst beim Nutzniesser im Prinzip eine Schenkungssteuer aus.
    • Ehegatten und Nachkommen sind in den meisten Kantonen steuerbefreit, die Kantone AI, GR, JU, NE und VD kennen Steuerfreibeträge in bestimmter Höhe.
    • Konkubinatspartner gelten als Nichtverwandte und unterliegen in vielen Kantonen der höchsten Progessionsstufe (mit Ausnahme der Kantone OW, SZ, ZG sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – von NW).

Vermögensanlage nach Desinvestitionen

allf. Steuerfolgen berücksichtigen.

Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft

  • Es wird eine indirekte Teilliquidation angenommen, wenn die Aktien nicht innert 2 Jahren wieder veräussert oder für eine Kapitalherabsetzung verwendet werden.
  • Beachtung dieser Voraussetzungen (Beteiligung im Privatvermögen): Steuerfreier Kapitalgewinn.
  • Nichtbeachtung dieser Voraussetzungen: Steuerbarer Vermögensertrag.

Liquidation einer Kapitalgesellschaft

Wird eine Kapitalgesellschaft liquidiert, hat diese den Liquidationsgewinn zu versteuern. Der Aktionär ist für den Überschuss über seine Kapitaleinlage hinaus einkommenssteuerpflichtig.

Nacherbschaft

  • Sowohl der Vor- als auch der Nacherbe haben Steuern zu bezahlen.
  • Für die Progression wird je auf den Verwandtschaftsgrad gegenüber dem Erblasser abgestellt.

Erbverzicht

  • Der Erbverzicht ist nur ein Verzicht auf eine Anwartschaft. Er zeitigt keine Steuerfolgen.
  • Verzichtet der Erbe bei angefallener Erbschaft zG eines Miterben auf seinen Erbteil, löst dies Schenkungssteuern aus, es sei denn der Beschenkte weise ein so nahes Verwandtschaftsverhältnis zum Verzichtenden auf, dass er von der Steuer befreit ist.

Internationaler Nachlass

Die Anknüpfung der Erbschaftssteuer erfolgt in der Schweiz nach dem Wohnsitzprinzip, d.h. der letzte Wohnsitz des Erblassers ist massgebend. Deutschland knüpft die Steuerpflicht an die Inländereigenschaft des Erblassers oder des Erwerbers, wobei als Inländer gilt, wer in Deutschland Wohnsitz hat.

Erblasser (Schweizer)

  • mit Wohnsitz[4] in der Schweiz:
    • Er besass Vermögen im In- und im Ausland
      • Das Nettovermögen ist in der Schweiz zu versteuern.
      • Ausländische Grundstücke sind von der Besteuerung in der Schweiz ausgenommen; liegen sie z.B. in Deutschland, bilden sie sog. „Inlandsvermögen“ und werden in Deutschland besteuert; dieselbe Regelung gilt in Österreich, Frankreich und England.
      • Die Anknüpfung erfolgt in der Schweiz am letzten Wohnsitz des Erblassers.
  • mit Wohnsitz in Deutschland
    • Er besass Vermögen im In- und im Ausland
      • Das gesamte Vermögen im In- und Ausland unterliegt in Deutschland der deutschen Erbschaftssteuer, wobei es keine Rolle spielt, wo die Erben ansässig sind.
      • Ausländische, d.h. in der Schweiz gelegene Grundstücke sind gemäss Art. 5 Abs. 1 DBA in der Schweiz zu besteuern.
      • Deutschland knüpft an die Inländereigenschaft des Erblassers oder des Erwerbers an, wobei als Inländer gilt, wer in Deutschland Wohnsitz hat.
  • mit Wohnsitz im Ausland:
    • Prüfung im Einzelfall

Erblasser (Ausländer)

  • mit Wohnsitz in der Schweiz
    • Er besass Vermögen im In- und im Ausland
      • Das Nettovermögen ist in der Schweiz zu versteuern.
      • Ausländische Grundstücke sind von der Besteuerung in der Schweiz ausgenommen; liegen sie z.B. in Deutschland, bilden sie sog. „Inlandsvermögen“ und werden in Deutschland besteuert; dieselbe Regelung gilt in Österreich, Frankreich und England.
      • Die Anknüpfung der Erbschaftssteuer erfolgt in der Schweiz am letzten Wohnsitz des Erblassers.
  • mit Wohnsitz in Deutschland
    • Er besass Vermögen im In- und im Ausland
      • Das gesamte Vermögen im In- und Ausland unterliegt in Deutschland der deutschen Erbschaftssteuer, wobei es keine Rolle spielt, wo die Erben ansässig sind.
      • Ausländische, d.h. in der Schweiz gelegene Grundstücke sind gemäss Art. 5 Abs. 1 DBA in der Schweiz zu besteuern.
      • Deutschland knüpft an die Inländereigenschaft des Erblassers oder des Erwerbers an, wobei als Inländer gilt, wer in Deutschland Wohnsitz hat.
  • mit Wohnsitz im Ausland
    • Er besass Vermögen im In- und im Ausland
      • Das gesamte Vermögen im In- und Ausland unterliegt in Deutschland der deutschen Erbschaftssteuer, wobei es keine Rolle spielt, wo die Erben ansässig sind.
      • Ausländische, d.h. in der Schweiz gelegene Grundstücke sind gemäss Art. 5 Abs. 1 DBA in der Schweiz zu besteuern.

Erbe

  • mit Wohnsitz in der Schweiz
    • Der Erbe ist nur Steuersubjekt, d.h. verpflichtet, den geschuldeten Steuerbetrag zu entrichten. Ob und in welchem Umfang eine Erbschaftssteuer anfällt, bestimmt sich gemäss Rechtsordnung am letzten Wohnsitz des Erblassers.
  • mit Wohnsitz in Deutschland
    • Er gilt als Steuerinländer, jedoch erstreckt sich die Erbschaftssteuerpflicht nur auf das ihm anfallende Vermögen, unabhängig davon, ob es im In- und Ausland belegen ist.

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