Die Absicherung des Unternehmers mit Lebens- und Sozialversicherungen kann die Nachfolgeregelung insofern erleichtern, als er seinen Lebensunterhalt im Pensionsalter durch Versicherungsleistungen bestreiten kann und daher auf den Kaufpreis für das Unternehmen nicht angewiesen ist. Er kann diesen insbesondere bei familien-interner Nachfolge als Verkäuferdarlehen stehen lassen.
Vorsorge wird getroffen durch72:
- eine Lebensversicherung
- Risikoversicherung
- Sparversicherung
- Gemischte Versicherung.
- 1. Säule (AHV)
- Witwen- bzw. Witwerrente73
- Säule 2a (obligatorische berufliche Vorsorge)
- Bezugsanspruch ausserhalb des Nachlasses, kraft des dem Erbrecht vorgehenden öffentlichen Rechts74.
- Säule 2b (kollektiv gebundene [überobligatorische] berufliche Vorsorge)
- Bezugsanspruch kraft echten Vertrags zugunsten Dritter75.
- Säule 3a (individuell gebundene berufliche Vorsorge) besondere76
- Bezugsanspruch kraft Versicherungsrecht
- Säule 3b (individuell ungebundene Vorsorge)
- Bezugsanspruch ausserhalb des Nachlasses, weil es sich um eine Verfügung unter Lebenden handelt.
Es besteht nicht nur die Möglichkeit, dass Unternehmer und Nachfolger je ihre Familien versicherungsmässig begünstigen, sondern
- der Unternehmer zur gezielten Begünstigung seines (eigenmittelschwachen) Nachfolgers eine Risikolebensversicherung abschliesst77.
- der Nachfolger zur Begünstigung des ehemaligen Patrons als Absicherung des Verkäuferdarlehens (bei allzu frühem Ableben des Nachfolgers würde der Verkäuferkredit ja notleidend) eine Risikolebensversicherung eingeht78.
Literatur
Urs Bürgi (2003): Ehegüterrechtliche sowie erbrechtliche und versicherungsrechtliche Begünstigung – Übersicht für Nachlassplanung und –vollzug. In: Treuhänder 4/03, Zürich. S. 256 – 262
Weiterführende Informationen
- Erbrecht Vorsorge | erbrecht-vorsorge.ch
72 Zur Begünstigung vgl. Urs Bürgi, Ehegüterrechtliche sowie erb- und versicherungsrechtliche Begünstigung – Übersicht für Nachlassplanung und -vollzug, in: Der Schweizer Treuhänder 4/03, S. 256 ff.
73 vgl. auch AHVG 24a
74 vgl. BVG 18 ff.
75 umstritten, ob der Rückkaufswert an das Erbe anzurechnen ist (ZGB 529 und 476)
76 besondere Versicherungsverträge oder gebundene Selbstvorsorge (Sparverträge mit
Bankstiftungen)
77 Risikolebensversicherungen haben keinen Rückkaufswert und sind daher von wenigen Ausnahmen abgesehen nicht herabsetzungspflichtig.
78 do.