Die Uebertragung des Urheberrechts ist nicht an eine Form gebunden.
Tipp
Für eine Urheberrechtsübertragung wird die „Schriftformabrede als Gültigkeitsvoraussetzung“ empfohlen; bei dieser Formulierung bedürfen dann auch Aenderungen oder Ergänzungen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (vgl. OR 12).
Literatur
- HILTY RETO M., in: Loewenheim Ulrich (Hrsg.), Handbuch des Urheberrechts, München 2003, N 92 zu § 52
- SMI 1992/2, S. 211 ff., S. 214 ff. + S. 217
Judikatur
- BGE 117 II 465 f.
- BGE 101 II 106 (keine Äusserung des BGer zur Form der Übertragung von Urheberrechten)
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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