Es wird bei den Nebenrechten unterschieden in:
Buchrechte
Allgemeine Buchrechte
- Unterscheidung in sog.
- Buchnahe Nebenrechte (veränderte Ausgabeform bei gleichbleibendem Inhalt)
- gebundene Ausgabe (Hardcover) im Verhältnis zu
- zB Taschenbuchausgabe
- zB Gesamt- und Einzelausgaben gemäss OR 386
- zB Buchclubausgaben
- zB Schulbuchausgaben
- zB Sonder- und Jubiläumsausgaben
- zB Vorabdruckrechte in Zeitungen und Zeitschriften
- zB Mikrofilmausgaben
- gebundene Ausgabe (Hardcover) im Verhältnis zu
- Buchferne Nebenrechte (Inhaltsänderung (Interpretationsänderung/Verdichtung, abgesehen von Übersetzung)
- Übersetzungsrechte
- Rechte zur Umsetzung als Hörbuch
- Filmrechte
- Senderechte
- Fernsehrechte
- Aufführungsrechte
- Dramatisierungsrecht
- Buchnahe Nebenrechte (veränderte Ausgabeform bei gleichbleibendem Inhalt)
Übersetzungsrechte
- Urheberrecht an der Übersetzung
- = Werk zweiter Hand gemäss URG 3, welches einen selbständigen Schutz zugunsten des Übersetzers geniesst
- Art und Umfang der Einräumung der Rechte sollten hier ebenfalls vertraglich geregelt werden
Weitere Nebenrechte
Digitale Nutzungsformen (Electronic Publishing / digitale Werkübermittlung
- CD-Rom
- Intranet
- Internet
- Datenbank-Publikation
- Grundlage
- URG 2 Abs. 3, wenn Datenbankverdichtung die Voraussetzungen für ein Computerprogramm erreicht
- Verleger muss sich im Rahmen des Verlagsvertrages entsprechende Nebenrechtsverwertung an Datenbankbetreiber lizenzieren lassen, wenn er sich diese Nutzungsmöglichkeiten erschliessen will
- Lizenzvergabe Verleger an Datenbankbetreiber
- Anwendungsfall
- zB Swisslex
- Grundlage
- usw.
E-Book
- = Elektronische Publikation mit spezifischer technischer Strukturierung (Qualifizierung als Nebenrecht)
- Nebenrechtliche Übertragung des E-Book-Nutzungsrechts, nebst des Hauptrechts
- Die E-Book-Nutzung wird nicht automatisch vom Verlagsrecht im engeren Sinne nach OR 380 umfasst und muss ausdrücklich eingeräumt werden
Merchandising
- = Verwendungsform zur Vermarktung
- einzelner oder mehrerer Figuren eines Romans, einer Geschichte oder Geschichtenfolge
- Figuren aus Comics und Kinderbüchern für andersartige Waren wie
- T-Shirts
- Badetücher
- Taschen
- uam
- Comic- und Fabelfiguren (zB Mickey Mouse) als
- Radiergummi
- Plüschtier
- Spielzeugfigur
- etc.
- Die Merchandising-Nutzung wird nicht automatisch vom Verlagsrecht im engeren Sinne nach OR 380 umfasst und muss ausdrücklich eingeräumt werden
Literatur
- HOCHREUTENER INGE, Urhebervertragsrecht im Verlagsbereich, in: Urhebervertragsrecht, Streuli-Youssef Magda (Hrsg.), S. 55 ff.
- REHBINDER MANFRED, Der E-Book-Verlagsvertrag, in: Schweizer Rainer J. / Burkert Herbert / Gasser Urs (Hrsg.), Festschrift für Jean Nicolas Druey, Zürich 2002
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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