Beim Verlagsvertrag kann kein „geschlossener“ Vertragstypus angenommen werden:
- Parteiautonomie
- Es gilt der Grundsatz der Parteiautonomie
- Individualität
- Massgeblichkeit des Parteiwillens
- Zu beurteilen sind immer die individuell konkreten Verhältnisse des Einzelfalls
- Verlagsverträge sollten nicht schematisch beurteilt werden
- Guidelines
- Einschluss der Urheberrechtsübertragung?
- Werkschöpfungspflicht des Verlaggebers?