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Verlagsvertrag

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Rechtsstellung Verlaggeber

Rechtsgebiet:
Verlagsvertrag
Stichworte:
Verlag, Verlagsvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Rechtsstellung des Verlaggebers wird charakterisiert durch:

Hauptpflichten

Vervielfältigungsüberlassung

  • Überlassung eines zur Vervielfältigung geeigneten Werkexemplars (OR 380)

Rechtsverschaffung

  • Verschaffen der für die Vervielfältigung notwendigen Rechtsstellung (OR 381 Abs. 1)

Nebenpflichten

Keine Disposition zum Nachteil des Verlegers

  • Keine Verfügung des Verlaggebers über das Werk oder Teile davon zum Nachteil des Verlegers während der Dauer des Verlagsvertrages und / oder solange die Verlagsvertrags-Gegenstand bildende Auflage nicht vergriffen ist (OR 382 Abs. 1)
  • Ausnahmen
    • „Zeitungsartikel und einzelne kleinere Aufsätze in Zeitschriften“ (OR 382 Abs. 2)
      • Urheberrecht verbleibt dem Autor
      • Verleger erwirbt nur Befugnis zu einmaliger Publikation
      • Recht des Verlaggebers auf Wiederholungspublikation solcher Kurzpublikationen nach Erscheinen
      • Vgl. ferner OR 382 Abs. 2
    • „Beiträge an Sammelwerke“ und „grössere Beiträge an Zeitschriften“ (OR 382 Abs. 3)
      • Autor hat Recht auf Wiederholungspublikation frühestens drei Monate nach vollständiger Beitragspublikation zu weiterer Veröffentlichung
      • Vgl. ferner OR 382 Abs. 3

Gewährleistung

  • Gewährleistungspflicht des Verlaggebers für bestehende Werke
    • Verpflichtung ähnlich der kaufrechtlichen Eviktionshaftung von OR 192 ff.
    • Gewährleistung bezieht sich nur auf den Bestand des Veröffentlichungsrechts
    • Gewährleistung bei bereits veröffentlichtem Werk, ohne Kenntnis des Verlegers bei Vertragsabschluss

Berichtigungs- und Verbesserungsrecht und -pflicht

  • Recht und Pflicht des Verlaggebers – je nach den Umständen – , Berichtigungen und Verbesserungen am Werk anzubringen
    • Pflicht, wissenschaftliche Werke auf dem aktuellen Stand zu halten
    • Recht, geänderte Meinungen und Auffassungen bei Werk-Neuauflagen zu berücksichtigen
  • Vgl. OR 385

Gesetzestexte

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