Die Rechtsstellung des Verlaggebers wird charakterisiert durch:
Hauptpflichten
Vervielfältigungsüberlassung
- Überlassung eines zur Vervielfältigung geeigneten Werkexemplars (OR 380)
Rechtsverschaffung
- Verschaffen der für die Vervielfältigung notwendigen Rechtsstellung (OR 381 Abs. 1)
Nebenpflichten
Keine Disposition zum Nachteil des Verlegers
- Keine Verfügung des Verlaggebers über das Werk oder Teile davon zum Nachteil des Verlegers während der Dauer des Verlagsvertrages und / oder solange die Verlagsvertrags-Gegenstand bildende Auflage nicht vergriffen ist (OR 382 Abs. 1)
- Ausnahmen
- „Zeitungsartikel und einzelne kleinere Aufsätze in Zeitschriften“ (OR 382 Abs. 2)
- Urheberrecht verbleibt dem Autor
- Verleger erwirbt nur Befugnis zu einmaliger Publikation
- Recht des Verlaggebers auf Wiederholungspublikation solcher Kurzpublikationen nach Erscheinen
- Vgl. ferner OR 382 Abs. 2
- „Beiträge an Sammelwerke“ und „grössere Beiträge an Zeitschriften“ (OR 382 Abs. 3)
- Autor hat Recht auf Wiederholungspublikation frühestens drei Monate nach vollständiger Beitragspublikation zu weiterer Veröffentlichung
- Vgl. ferner OR 382 Abs. 3
- „Zeitungsartikel und einzelne kleinere Aufsätze in Zeitschriften“ (OR 382 Abs. 2)
Gewährleistung
- Gewährleistungspflicht des Verlaggebers für bestehende Werke
- Verpflichtung ähnlich der kaufrechtlichen Eviktionshaftung von OR 192 ff.
- Gewährleistung bezieht sich nur auf den Bestand des Veröffentlichungsrechts
- Vgl. OR 381 Abs. 2
- Gewährleistung bei bereits veröffentlichtem Werk, ohne Kenntnis des Verlegers bei Vertragsabschluss
- Beeinträchtigung des kommerziellen Wert des Rechts
- Verlaggeber-Haftung nach OR 381 Abs. 3 im Rahmen der allg. Nichterfüllungshaftung von OR 97 ff.
- Vgl. OR 381 Abs. 3
Berichtigungs- und Verbesserungsrecht und -pflicht
- Recht und Pflicht des Verlaggebers – je nach den Umständen – , Berichtigungen und Verbesserungen am Werk anzubringen
- Pflicht, wissenschaftliche Werke auf dem aktuellen Stand zu halten
- Recht, geänderte Meinungen und Auffassungen bei Werk-Neuauflagen zu berücksichtigen
- Vgl. OR 385
Gesetzestexte
Art. 381 OR
B. Wirkungen
I. Übertragung des Urheberrechts und Gewährleistung
1 Die Rechte des Urhebers werden insoweit und auf so lange dem Verleger übertragen, als es für die Ausführung des Vertrages erforderlich ist.
2 Der Verlaggeber hat dem Verleger dafür einzustehen, dass er zur Zeit des Vertragsabschlusses zu der Verlagsgabe berechtigt war, und wenn das Werk schutzfähig ist, dass er das Urheberrecht daran hatte.
3 Er hat, wenn das Werk vorher ganz oder teilweise einem Dritten in Verlag gegeben oder sonst mit seinem Wissen veröffentlicht war, dem Verleger vor dem Vertragsabschlusse hievon Kenntnis zu geben.
Art. 382 OR
II. Verfügung des Verlaggebers
1 Solange die Auflagen des Werkes, zu denen der Verleger berechtigt ist, nicht vergriffen sind, darf der Verlaggeber weder über das Werk im Ganzen noch über dessen einzelne Teile zum Nachteile des Verlegers anderweitig verfügen.
2 Zeitungsartikel und einzelne kleinere Aufsätze in Zeitschriften darf der Verlaggeber jederzeit weiter veröffentlichen.
3 Beiträge an Sammelwerke oder grössere Beiträge an Zeitschriften darf der Verlaggeber nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem vollständigen Erscheinen des Beitrages weiter veröffentlichen.
Art. 385 OR
V. Verbesserungen und Berichtigungen
1 Der Urheber behält das Recht, Berichtigungen und Verbesserungen vorzunehmen, wenn sie nicht die Verlagsinteressen verletzen oder die Verantwortlichkeit des Verlegers steigern, ist aber für unvorhergesehene Kosten, die dadurch verursacht werden, Ersatz schuldig.
2 Der Verleger darf keine neue Ausgabe oder Auflage machen und keinen neuen Abdruck vornehmen, ohne zuvor dem Urheber Gelegenheit zu geben, Verbesserungen anzubringen.
Weiterführende Informationen
- Werkänderung durch den Verleger ohne Zustimmung des Verlaggebers kann zu einer Verletzung der Urheberrechts des Verlaggebers führen und eine Schadenersatzpflicht bzw. ggf. eine Genugtuungspflicht auslösen
- Vgl. hiezu auch BGE 84 II 570 Erw. lit. a, b und c
- Urheberrechtserwerb am Werk
- Vgl. hiezu auch BGE 101 II 102 + BGE 117 II 466 Erw. 2