Den Arbeitgeber trifft die Pflicht zur Schadensminderung, zB durch
- anderweitige Besetzung der Stelle
- Einsatz eines Temporärmitarbeiters
- usw.
Verlassen / Nichtantreten der Arbeitsstelle
Den Arbeitgeber trifft die Pflicht zur Schadensminderung, zB durch