Der Arbeitnehmer erscheint trotz laufenden Arbeitsverhältnisses nicht zum Stellenantritt oder nicht mehr zur Arbeit.
Hat der Arbeitnehmer die Stelle ohne wichtigen Grund nicht angetreten oder verlassen, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf den Nettolohnviertel oder auf Ersatz des das dadurch entstandenen effektiven Schadens (OR 337d Abs. 1).
Der Arbeitgeber kann seine Ansprüche mit nicht bezahltem Lohn verrechnen. Bei fehlender Kompensationsmöglichkeit (vgl. auch OR 323b Abs. 2) muss der Arbeitgeber innert 30 Tagen seit des unberechtigten Verlassens der Stelle bei Verwirkungsfolge seine Ansprüche gegen den Arbeitnehmer durch Klage oder Betreibung geltend machen.