Die Planung, Gestaltung und Redaktion von Verträgen zählt zu den anspruchsvollsten juristischen Aufgaben.
Mit Verträgen sind künftige Verhältnisse zu gestalten und erfordern daher
- Weitblick
- Fähigkeit, klare Gedanken in klare Formulierungen zu transferieren
- Fähigkeit, die Vertragsbestimmungen im Bausteinprinzip zu kreiieren
- Problembewusstsein
- Ideenreichtum
- Kreativität
- Vorahnung möglicher negativer Entwicklungen
Angesprochen ist die sog. „Kautelarjurisprudenz“, mögliche Rechtsprobleme im Vorfeld zu erahnen und durch entsprechende Sicherungen auszuschliessen, wie
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Beratung bei der Gestaltung von Verträgen
- Planung steuerlicher Vorgänge
- usw.
Das Aufsetzen von Verträgen mittels „Mustervorlagen“, d.h. durch bequemes und sorgloses Abschreiben von Mustertexten, birgt erhebliche Gefahren:
- Die abgeschriebenen Bestimmungen und Klauseln
- regeln nicht die konkreten Verhältnisse
- berücksichtigen nicht die Parteiinteressen
- erheben nicht passgenaue Texte zum Vertragsinhalt
- führen beim Vertragsvollzug nicht selten zu unangenehmen Überraschungen.
Die Erwartung der Parteien an den Vertrag entscheidet darüber, ob und wie ein Vertrag zu gestalten ist:
- kurz und verständlich
- umfangreiche und detailliert
- usw.
Erwartungen an die Vertragsgestaltung finden da ihre Grenze,
- wo die Machtverhältnisse eine Einflussnahme der Partei unmöglich machen
- wo gesetzliche Vorgaben eine Einflussnahme der Partei verhindern
- wo eine Über- und Unterordnung den Spielraum der einen oder andern Partei einschränken.
Vertragsgestaltungsgrenzen bilden:
- gesetzliche Vorschriften
- Inhaltsvorgaben
- Formvorschriften
- Unmöglichkeit
- Widerrechtlichkeit
- Sittenwidrigkeit
- Standardverträge
- Standardklauseln
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Internationales Privatrecht