Um einer Vertragskrise begegnen zu können, ist zuerst eine „Auslegeordnung“ und eine Ursachenerforschung zu machen:
- Hoch’s und Tief‘s
- Es bestehen auch bei einem Vertrag immer Hoch’s und Tief’s, oft sogar unbemerkt
- Vertragskrisen und ihre Momentbezogenheit
- Vertragskrisen können vor, während oder auch (lange) nach deren Erfüllung entstehen
- Nachträglich empfundenes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung
- Bewusste oder unbewusste Gesamtwürdigungen, die bei einer Partei negative Empfindungen auslösen, bis hin zum Eindruck „über den Tisch gezogen worden zu sein
- Feststellung bei einer nachträglichen Gesamtwürdigung aller Situationen, die zunächst nur als Abwicklungsprobleme empfunden werden
- Allgemeine Vertragsreue
- Vertragskrisen können vor, während oder auch (lange) nach deren Erfüllung entstehen
- Nicht jede Leistungsstörung führt zu einer Vertragskrise
- Alles ist eine Frage von Kommunikation und Bildung einer positiven Stimmungslage
- Rechtsargumente sollten oft nur intern vorgenommen und extern und sachverhaltlich verhandelt werden; nicht selten führt der Austausch von Rechtsargumenten zu definitivem Streit und Prozess, wird doch die Gegenpartei tendenziell um gleichzuziehen, sofern und soweit nicht bereits im Einsatz, einen Rechtsanwalt beiziehen, in dessen Entscheid (oft abhängig von seiner Haltung, Vernunft und Auslastung) es liegt, ob der Fall einer strittigen oder einvernehmlichen Erledigung zugeführt wird
- Erwartungshaltungen
- aufgrund von Fehleinschätzungen (Bedarf, Marktentwicklung usw.)
- emotionales Entscheidungsverfahren
- momentane Vorlieben
- ungleiche Risikoverteilung
- wirtschaftlich-oekonomisch
- im Vertragswerk
- sollte vermieden werden, zumindest im Vertragswerk
- Verdeckter Vertragsbruch
- Reduktion der Leistungen
- Erhöhung der Gegenleistung (zB im Bauwesen: Nachträge, Ergänzungsaufträge (ev. sogar bewusst) im Devis fehlende, aber notwendige Leistungen, die dann zu höheren Preisen oder gar Regiepreisen erbracht werden können
- Verschiebung der Risikoverteilung
- Offener Vertragsbruch
- Offene Verweigerung des Leistungsaustauschs
- Glaubhaftmachung eines schlechten Standpunkts der Gegenpartei für den Fall einer rechtlichen Durchsetzung
- „Androhung“ rechtlicher Nachteile für den Fall einer Prozessführung bzw. „Ausstrahlung“ von Gelassenheit bei „Androhung“ rechtlicher Schritte durch die erfüllungsbereite Partei
- Force majeure
- Keine Partei ist für die Leistungsstörung verantwortlich
- Ausnahme: Lieferant von Gattungsware beruft sich auf force majeure, verkauft die (am Lager befindliche oder trotz force majeure eintreffende) Ware einem neuen Kunden für einen viel höheren Preis (Beweisproblem)
- Relevanz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bzw. Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) und ihrer Gültigkeit oder Ungültigkeit
- Keine Partei ist für die Leistungsstörung verantwortlich
- Rechtliche Beurteilung
- Bewertung der Parteiposition
- Streitpunkt im Vertrag geregelt
- Streitpunkt im Vertrag mehrdeutig geregelt
- Streitpunkt im Vertrag nicht geregelt
- Streitpunkt mit Vertrag durch Auslegung gelöst werden
- Veranlassung eines Sachverständigengutachtens
- Second opinion
- Massnahmenplan mit timetable
- Abmahnung Terminverzögerungen
- Mängelrüge
- Zahlungsverweigerung
- Gestaltungserklärung
- Kauf
- Verzicht auf nachträgliche Erfüllung und Schadenersatz
- Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz
- Durchsetzung der Erfüllung und Schadenersatz
- Werkvertrag (nach OR)
- Wandelung
- Minderung
- Schadenersatz
- Ersatzvornahme
- Werkvertrag (nach SIA Norm 118)
- Nachbesserung
- Schadenersatz
- Ersatzvornahme
- Kauf
- Bewertung der Parteiposition
Tipp
Eskalationen vermeiden