Haben sich die Parteien in der Krisensitzung auf eine „Trennung im Guten“ geeinigt, orientiert sich die Einigung am Vollzugsstand bzw. -stadium:
- vor Vollzug
- Aufhebungsvertrag
- während Vollzug
- Rückabwicklung
Die Rückabwicklung bietet beiden Parteien unter Umständen Vorteile:
- Schadensbegrenzung
- Sicherung von Restvorteilen
- Übernahme der mangelhaften Ware zu reduziertem Preis (vielleicht ist Endabnehmer inzwischen vorhanden)
- Materialtausch bei Teillieferung / Verzicht auf Restlieferung
- Erhältlichmachung einer Abstandszahlung
- Funktionsumwandlung
- von Gesellschafter zu Gläubiger oder umgekehrt
- von stimmrechtsloser Situation zu Stimmberechtigung
- Rückgabe der Sicherheiten und Verbleib als Gläubiger einer ungesicherten Forderungen
- uam
- Teileinigung und Verstellung verbleibenden Streitpunkte zum Prozess.
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