Ohne besondere Parteiabrede gilt der gesetzliche Gerichtsstand (vgl. ZPO 4 ff.)
Die Parteien können im Vertrag durch schriftliche Abrede für den Fall eines Rechtsstreits einen Gerichtsstand vereinbaren, sofern keine zwingenden Bestimmungen entgegenstehen (vgl. ZPO 17 ff. / IPRG 5). Bei der Gerichtsstandsvereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und beim Online-Kauf (E-Commerce) sind die Bekanntmachung und die ausdrückliche schriftliche Übernahme entscheidend.
Für die Verabredung eines Gerichtsstandes nach Wahl der Parteien sind verschiedene Motive denkbar. Ob die Wahl des Gerichtsstandes durch die Parteien zweckmässig ist, muss im konkreten Einzelfall beurteilt werden.
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