Je nach beabsichtigtem Vertragswerk sind einzelne oder alle nachgenannten vorvertraglichen Bindungen üblich:
- Letter of intent (LoI)
- Memorandum of understanding (MoU)
- Term Sheet
- Vorvertrag (Verpflichtung zum Abschluss eines Hauptvertrages; vgl. OR 22; wegen Regelumfang [beinahe identisch wie die Bedingungen des Hauptvertrags] und des gleichen Formerfordernisses idR unpraktikabel)
Sodann empfiehlt sich eine Regelung der Verhandlungsfolgen in folgenden Punkten:
- Festlegung einer Bindungswirkung vor Vertragsunterzeichnung
- Ausschluss einer Bindungswirkung
- Art und Umfang einer allf. Bindungswirkung
- Ausdrücklicher Ausschluss für weitergehende Haftungen
- Verhandlungs-Exklusivität ausbedingen
- Verhandlungs-Dauer festlegen
- Rechtsfolgen für den Fall des Verhandlungs-Abbruchs festlegen
- Rechtswahl
- Gerichtsstand
Art. 22 OR
IV. Vorvertrag
1 Durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Vertrages begründet werden.
2 Wo das Gesetz zum Schutze der Vertragschliessenden für die Gültigkeit des künftigen Vertrages eine Form vorschreibt, gilt diese auch für den Vorvertrag.
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