Ziel jeden Vertrages ist es, die Einigung, rechtlich als „Konsens“ bezeichnet, in allen wirtschaftlichen Punkten zu erzielen und bei Formpflicht niederzuschreiben bzw. ggf. öffentlich beurkunden zu lassen.
Der Vertrag koordiniert und regelt:
- Soziales Verhalten der Parteien
- Rechte und Pflichten der Parteien
- Termine und Fälligkeiten
- Abläufe für Vertragserfüllung
- Prozedere bei Nichterfüllung
- Rechte und Pflichten bei Schlechterfüllung
- Rechtsverfolgungsgrundlagen
- Anwendbares Recht (Rechtswahl)
- Gerichtsstand
Beweggrund des Gesetzesgebers für das Instrument des Vertrages:
- Rechtssicherheit
- Rechtsfrieden unter den Parteien
Der Inhalt eines Vertrages ist abhängig von folgenden Aspekten:
- Gesetzliche Regelung
- weil der Gesetzgeber das Risiko- und Konfliktpotential erkannte
- Vertrag muss vor allem nicht geregeltes behandeln
- weil der Gesetzgeber das Risiko- und Konfliktpotential erkannte
- Keine gesetzliche Regelung
- weil der Gesetzgeber das Risiko- und Konfliktpotential nicht erkannte
- Vertrag muss alles umfassend regeln
- weil der Gesetzgeber das Risiko- und Konfliktpotential nicht erkannte
- Gesetzlich limitierte Regelung
- weil der Gesetzgeber den Parteien bewusst Freiraum gewähren wollte
- Vertrag muss den Freiraum abdecken und alles behandeln, was vom Gesetz nicht geregelt ist
- weil der Gesetzgeber den Parteien bewusst Freiraum gewähren wollte