Einleitung
Für den Eintritt der Vertretungswirkung bzw. das Zustandekommen einer Bevollmächtigung ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden:
Urteilsfähigkeit
Der Bevollmächtigte bzw. Vertreter muss urteilsfähig sein.
Eine Handlungsunfähigkeit des urteilsfähigen Bevollmächtigten schaden insofern nicht, weilt der urteilsfähige Entmündigte oder unmündige (noch nicht 18 Jahre alte) Vertreter keines Schutzes bedarf; er handelt ja nicht für sich selbst.
Stellvertretungsfähiges Rechtsgeschäft
Eine Grundvoraussetzung ist der Geschäftsgegenstand, welcher mit einer Stellvertretung konfrontiert werden soll:
Grundsatz
- Stellvertretung ist für alle Geschäft des Schweizerischen Obligationenrechts zulässig
Ausnahmen
- Höchstpersönliche Geschäfte sind vertretungsfeindliche Rechtsgeschäfte
- Beispiele
- Verlobung
- Heirat
- Verfügungen von Todes wegen
- Testament
- Erbvertrag
- usw.
Weiterführende Informationen
Vertretungsmacht
Die Vertretungsmacht des Vertreters kann sich stützen auf:
- vorausgehende Ermächtigung
- nachfolgende Genehmigung
Handeln in fremden Namen
Für die Stellvertretung (auch mittels Vollmacht) ist es sachbedingt wesentlich, dass der Bevollmächtigte in fremdem Namen handelt:
Grundsatz
- Vertretungswirkung tritt nur ein, wenn der Vertreter im Namen und auf Rechnung des Vertretenen handelt
Ausnahme
- Vertretungswirkung kann eintreten, obwohl der Bevollmächtigte nicht in fremden, sondern in eigenem Namen handelt, nämlich dann, wenn es dem Dritten „gleichgültig“ ist, „mit wem er den Vertrag schliesse“ (vgl. OR 32 Abs. 2).
Weiterführende Informationen
- Vertretungswirkung, wenn es dem Dritten „gleichgültig“ ist, mit der Vertrag geschlossen wird
- BGE 117 II 389
- BGE 60 II 498
- BGE 117 II 389
- BGer SemJud 120 (1998) 224
- BGE 121 II 200
- Erklärung des Vertreters, im Namen eines anderen zu handeln
- Formzwang
- BGE 112 II 332
- BGE 45 II 565
- Frage, ob und wer sich im Streit zwischen dem Vertretenen und Dritten auf den Nichteintritt der Vertretungswirkung berufen kann
- Gleichzeitiges Handeln in fremden und eigenem Namen
- Fragen der Beweislast bei Streitigkeiten um Vertretungsverhältnisse
- Prozessuales / Beweislast
- BGer SemJud 118 (1996) 557
- ZR 102 (2004) Nr. 69 S. 71
- BGE 4C.154/2004, Erw. 2.2.2