Die Vereinbarung eines nachvertraglichen Konkurrenzverbots ist in der Praxis üblich. Die meist vorhandene Schutzbedürftigkeit des Franchisingnehmers kann es rechtfertigen, dass ihm ein Anspruch auf Karenzentschädigung in analoger Anwendung von OR 418d Abs. 2 zugestanden wird.
Es sind zwei unterschiedliche Konkurrenzverbots-Typen anzutreffen:
- Branchenverbot
- Verbot während einer bestimmten Dauer nach Vertragsbeendigung in der Branche des Franchisegebers tätig zu sein
- Kundenstammverwendungsverbot
- Verbot, den Kundenstamm des Franchisingverhältnisses mit eigenen Produkten oder Dienstleistungen zu bedienen
- Keine Kumulation von Kundschaftsentschädigung und Karenzentschädigung
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