GELTENDES RECHT
Weder im Vorfeld der Abstimmung zur Zweitwohnungsinitiative, noch bei Erlass der Zweitwohnungsverordnung klärte der Bundesrat die Öffentlichkeit darüber auf, dass RPG 8 Abs. 2 und 3 bereits eine Regelung der Zweitwohnungs-Handhabung enthalten, wenn auch darin der Zweitwohnungsbegriff nicht geklärt wird:
RPG 8 Abs. 2 und 3
2 Sie bezeichnen die Gebiete, in denen besondere Massnahmen ergriffen werden müssen, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Erst- und Zweitwohnungen sicherzustellen.
3 Die zu ergreifenden Massnahmen bezwecken insbesondere:
a. eine Beschränkung der Zahl neuer Zweitwohnungen;
b. die Förderung von Hotellerie und preisgünstigen Erstwohnungen;
c. eine bessere Auslastung der Zweitwohnungen.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17.12.2010
lauten wie folgt:
1 Die betroffenen Kantone passen ihre Richtpläne innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Änderung an deren Anforderungen an und sorgen dafür, dass die betroffenen Gemeinden innerhalb der gleichen Frist geeignete Massnahmen treffen, insbesondere die Festlegung jährlicher Kontingente, die Festlegung von Erstwohnanteilen, die Ausscheidung spezieller Nutzungszonen oder die Erhebung von Lenkungsabgaben.
2 Nach Ablauf dieser Frist dürfen so lange keine Zweitwohnungen bewilligt werden, bis die Kantone und Gemeinden die nötigen Vorkehrungen getroffen haben.
Ergebnis
Berücksichtigt man geltendes Recht in Form von RPG 8 Abs. 2 und 3 iZm den Übergangsbestimmungen dürfen ab 1.1.2013 auch in Gemeinden, wo der Zweitwohnungsanteil die 20 %-Marke nicht überschreitet, Zweitwohnungen nicht bewilligt werden, wenn die Gemeinden «die nötigen Vorkehren» nicht «getroffen haben».
ANPASSUNG des Raumplanungsgesetzes (RPG) als Ausführungsgesetzgebung zu BV 75a
Die Anpassung des Raumplanungsgesetzes an den neuen Art. 75a BV durch die Räte (National- und Ständerat) ist noch nicht erfolgt.
Weiterführende Informationen
Ratstermine bezüglich der Ausführungsgesetzgebung sind noch nicht bekannt.