Grundlage: Art. 2 Zweitwohnungsverordnung
Als Zweitwohnungen gelten Wohnungen, die nicht dauernd genutzt werden:
- durch Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde
- durch Personen zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken [ZWgVo 2]
Fehler im Verordnungstext:
- Ziffer 1 müsste richtig lauten:
- durch Personen ohne Wohnsitz in der Gemeinde
Nutzungsbeispiele
- zu Ziffer 1:
- Zweitwohnung für Ferien- und/oder Freizeitgestaltung
- zu Ziffer 2:
- Zweitwohnung für berufstätige mit zwei Arbeitsorten
- Zweitwohnung für Wochenaufenthalter
- Zweitwohnung für Grenzgänger
Wochenaufenthalter
„Ausnahmen für Wochenaufenthalter
(sda) Wochenaufenthalter müssen nicht fürchten, dass ihr zweites Heim gemäss neuem Verfassungsartikel als Zweitwohnung gilt. Dies hat die Arbeitsgruppe Zweitwohnungen beschlossen. Eine Wohnung gilt als Zweitwohnung, wenn sie von Personen bewohnt wird, die nicht in der Standortgemeinde niedergelassen sind. Neu davon ausgenommen seien Wohnungen, die aus beruflichen Gründen oder wegen der Ausbildung genutzt würden, teilte das Bundesamt für Raumentwicklung … mit“ [NZZ vom 03.07.2012, Nr. 152, S. 10].
Wohnsitznahme in Zweitwohnungen, die sich in Gemeinden mit 20 % übersteigendem Zweitwohnungsanteil befinden
Siehe Checkliste: «Wohnsitznahme in Zweitwohnungen, die sich in Gemeinden mit 20 % übersteigendem Zweitwohnungsanteil befinden»
Weiterführende Informationen
Rechtliche Informationen zum Wohnsitz: Begriffe und Abgrenzungen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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