Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Abweisung der Klage aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit der „Swissair in Nachlassliquidation“ gegen 14 ehemalige Führungspersonen der „SAirGroup“ nicht zu beanstanden sei. Das Bundesgericht wies daher die Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich (HGZ) in den Hauptpunkten ab.
Erinnerlich hatte die Nachlassverwaltung der „Swissair in Nachlassliquidation“ 2013 beim HGZ eine Organhaftungsklage gegen 14 ehemalige Führungspersonen der „SAirGroup in Nachlassliquidation“ eingereicht. Die Vorwürfe lauteten:
- Einführung einer widerrechtlichen Konzernorganisation
- Pflichtwidrigkeiten bei der Bewirtschaftung des Vermögens der „Swissair“
- insbesondere die Gewährung von konzerninternen Darlehen durch die „Swissair“
Das Handelsgericht wies die Klage 2018 ab.
Das Bundesgericht weist nun die gegen den HGZ-Entscheid erhobene Beschwerde der Nachlassverwaltung der „Swissair in Nachlassliquidation“ im Hauptpunkt ebenfalls ab, halte doch er HGZ-Entscheid einer Überprüfung stand.
Die Rügen der „Swissair in Nachlassliquidation“ gegen die Sachverhaltsfeststellungen des HGZ seien unbegründet. Daher sei in allen Sachverhaltspunkten von den vorinstanzlichen Feststellungen auszugehen:
- Passivlegitimation?
- 9 ehemalige VR-Mitglieder der SAirGroup seien zu Recht nicht als faktische Organe der Swissair erachtet worden
- Folge: Fehlende Passivlegitimation (Verantwortlichkeitsklage konnte sich deshalb nicht gegen diese Personen richten)
- 9 ehemalige VR-Mitglieder der SAirGroup seien zu Recht nicht als faktische Organe der Swissair erachtet worden
- Substantiierung
- Nicht hinreichend konkrete Begründung des Vorwurfs der unrechtmässigen Konzernorganisation
- Folge: Verwerfung zu Recht aus prozessualen Gründen (Verletzung der Behauptungs- und Substantiierungslast)
- Nicht hinreichend konkrete Begründung des Vorwurfs der unrechtmässigen Konzernorganisation
- Pflichtverletzung?
- Das HGZ habe das Vorliegen einer Pflichtverletzung hinsichtlich der behaupteten pflichtwidrigen Bewirtschaftung der Aktiven der Swissair im Ergebnis zutreffend verneint
- Mit den beanstandeten, von der Swissair konzernintern gewährten Darlehen seien letztlich – und jedenfalls bei damaliger Betrachtung (Hindsight bias?) – die Gesellschaftsinteressen (auch) der „Swissair“ gewahrt worden
- Schaden
- Die Haftungsvoraussetzung des Schadens habe das HGZ zu Recht als nicht erfüllt betrachtet
- Das Bundesgericht betonte, es habe in diesem Zusammenhang zwei entscheidende und für das Bundesgericht verbindliche Feststellungen getroffen:
- Erstens habe der Swissair-Flugbetrieb im Interesse der Gläubiger unter allen Umständen aufrecht erhalten werden müssen
- Zweitens seien dafür namhafte finanzielle Mittel erforderlich gewesen
- Das Bundesgericht betonte, es habe in diesem Zusammenhang zwei entscheidende und für das Bundesgericht verbindliche Feststellungen getroffen:
- Differenztheorie
- Die Klägerin hatte laut Bundesgericht nicht hinreichend dargelegt, inwiefern sich ihre Vermögenssituation positiver entwickelt hätte, wenn anstelle der als pflichtwidrig gerügten Darlehen die von der Klägerin postulierten pflichtgemässen Entscheide (Ausstieg aus dem Cash-Pool und Nichterneuerung der Festgeldanlagen) getroffen worden wären
- Die Haftungsvoraussetzung des Schadens habe das HGZ zu Recht als nicht erfüllt betrachtet
- Kausalzusammenhang
- Vor dem gleichen Hintergrund habe das HGZ den Kausalzusammenhang zu Recht verneint.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde daher im Hauptpunkt ab, hiess sie aber im Kostenpunkt gut und reduzierte die Gerichtsgebühr des HGZ (um rund CHF 36’000).
Urteil des Bundesgerichts vom 26.09.2019 (4A_268/2018)
Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 10.11.2019, 12.01 Uhr
Weiterführende Informationen
- VR Haftung
- Organhaftung
- Aktienrechtliche Verantwortlichkeit
- Urteil HG130073-O | gerichte-zh.ch
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: © Roland Zumbühl – Swissair | de.wikipedia.org