Mit dem Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geld oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art (auch Geld) in gleicher Menge und Güte.
Synonyme aus dem gewerblichen Darlehensgeschäft:
- Kredit
- Geldaufnahme
- Anleihe
Keine Rückerstattungspflicht?
Ist eine Rückerstattungspflicht nicht beabsichtigt, liegt eine Schenkung im Sinne von OR 239 ff., insbesondere der Handschenkung von OR 242 Abs. 1, vor (nur Hin- und keine Rückgabe).
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