Pauschalreise = die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, wenn diese Verbindung zu einem Gesamtpreis angeboten wird und länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschliesst:
- Beförderung;
- Unterbringung;
- andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen (PRG 1 Abs. 1 / = Legaldefinition)
Literatur
- STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 309 ff.
Judikatur
- BGE 130 III 182
- BGE 4A_450/2012 vom 10.01.2013
- BGE 4A_420/2013 vom 22.01.2014
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