Einleitung
Bis wann kann der Arbeitnehmer seine aufgeschobenen Ferienguthaben noch beziehen?
Ferienansprüche verwirken nicht, wenn sie weder im Folge- noch im Folge-Folge-Jahr bezogen werden.
Gleichwohl sollte die Ferien-Verschiebung in Folgejahre die Ausnahme bleiben, da ansonsten der Erholungszweck von Ferien nicht beachtet würde.
Weiterführende Informationen
- Frühere Verjährung als vor Ablauf der 5-jährigen Verjährungsfrist
- Ansicht einer früheren Verjährung gelte als überholt, so BGE 130 III 19
- Fall von rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung von Ferien- und Feiertagsansprüchen
- Kantonsgericht Graubünden in JAR 2011 S. 493 (Arbeitsverhältnis im Konkubinat)
Unzulässigkeit von Verfallklauseln
- Keine Herbeiführung einer frühzeitigen Verwirkungsfolge möglich, auch nicht durch entsprechende Parteiabrede.
- Vertragsklauseln, wonach Ferien bei einem Nichtbezug bis zu einem bestimmten Datum des Folgejahres verfallen, sind unwirksam.
- Da Verjährungsfristen zwingend sind [vgl. OR 129], kann ein vorzeitiger Ferienverfall auch nicht durch Abrede vereinbart werden.
Gerichtsentscheide
- AGer ZH, in Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich 2010, Nr. 9
- KGer GR, in: JAR 2011 S. 493 Erw. 5d
Fälligkeit des Ferienanspruchs
- Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen [vgl. OR 130 Abs. 1].
- Gemäss BGE 136 III 94 ff. kann die Fälligkeit alternativ mit folgenden Zeitpunkten eintreten:
- mit Fälligkeitsbestimmung gemäss Arbeitsvertrag
- mit Bestimmung des Ferienbezugs durch Arbeitgeber
- am letzten Tag, an dem noch die gesamten Ferien während des laufenden Dienstjahres bezogen werden können.
Weiterführende Informationen
- BGE 136 III 94 ff. (4A_333/2009) = Pra 2010 Nr. 97 S. 678 ff. = JAR 2010 S. 409
Anrechnungs-Reihenfolge der Ferienbezüge auf das Ferienguthaben
Bezieht ein Arbeitnehmer, der aus Vorjahren noch Ferienguthaben besitzt, Ferien, so werden diese ohne eine anderslautende Erklärung auf die älteste Ferienschuld des Arbeitgebers angerechnet. Diese Ansicht folgt der Regel von OR 86, wonach Tilgungen ohne anderslautende Erklärung immer auf die älteste Schuld anzurechnen sind [vgl. OR 86 Abs. 2]. – Mit dieser Betrachtung rutschen Ferienguthaben erst in die Verjährung, wenn der Arbeitnehmer während 5 Jahren unüblicherweise gar keine Ferien bezogen hat.
Art. 86 OR
2. Bei mehreren Schulden
a. Nach Erklärung des Schuldners oder des Gläubigers
1 Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will.
2 Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt.
Verjährungsunterbrechung
- Rechtzeitige Gewährung (AGer) bzw. Geltendmachung (ANer)
- unterbrechen die Verjährungsfrist
- vgl. dazu BGE 130 III 25
- Umwandlung des Ferienanspruchs in eine Geldforderung
- bewirkt keine Verjährungsunterbrechung
Verjährungsregeln
In Bezug auf die Verjährung des Ferien(abgeltungs)anspruchs sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Verjährungsfrist
- Umstritten, ob 10 Jahre [OR 127] oder nur 5 Jahre [OR 128 Ziff. 3; Mehrheit der Lehre]
- Bundesgericht [vgl. BGE 136 III 94 ff. = Pra 2010 Nr. 97 S. 678 ff.]
- Grundsätzliche ist von einer 5-jährigen Verjährungsfrist auszugehen.
- Bundesgericht [vgl. BGE 136 III 94 ff. = Pra 2010 Nr. 97 S. 678 ff.]
- Verjährungsfristen sind zwingend [vgl. OR 129]
- Der Ferienanspruch verjährt für jedes Dienst- bzw. Kalenderjahr getrennt [vgl. BGE 136 III 94, Erw. 4.1]
- Umstritten, ob 10 Jahre [OR 127] oder nur 5 Jahre [OR 128 Ziff. 3; Mehrheit der Lehre]
- Beginn der Verjährungsfrist
- Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit zu laufen [vgl. OR 130], welche bei 4-wöchigem Ferienanspruch nach Wo 48/52 im Entstehungsjahr eintritt.
- Aufbau des Ferienguthabens über mehrere Jahre hinweg, durch jeweiliges Nichtausschöpfen des jährlichen Ferienanspruchs
- Arbeitgeber kann – vorbehältlich anderer Abrede – erklären, auf welches Dienstjahr er den Ferienbezug anrechnet [vgl. OR 86 f.]
- Ohne Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Erklärung wird der Ferienbezug zuerst auf das älteste Ferienguthaben angerechnet [vgl. JAR 2006 S. 555 Erw. 3.4 = ZR 2006 Nr. 6; AGer ZH in Entscheide des Arbeitsgerichts 2010, Nr. 2
- Lösung pro Arbeitnehmer, da so die verjährungsgefährdetsten Ferienguthaben abgebaut werden
- Beginn des Fristenlaufs in der Gerichtspraxis
- Beginn der 5-jährigen Verjährung ab Ferienanspruch, nicht erst ab Beendigung Arbeitsverhältnis [vgl. OGer ZH vom 29.03.1999]
- Kein Verjährungsbeginn mangels Anordnung der Ferien [vgl. AGer ZH 2001, S. 13]
- Wirkung
- Mit der Verjährung geht nicht nur Anspruch auf Ferienbezug, sondern auch der Lohnanspruch unter.
Weiterführende Informationen
Beginn der Verjährungsfrist
- BGE 136 III 94 ff. = Pra 2010 Nr. 97 S. 678 ff. = JAR 2010 S. 409
- Bürgi Nägeli Rechtsanwälte: Verjährung Ferienabgeltungsanspruch
Arbeitnehmer mit Arbeitgeber in Hausgemeinschaft
- Verjährung beginnt erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses
- Vgl. OR 134 Abs. 1 Ziffer 4
- Vgl. auch BGE 4A_419/2011, Erw. 4, vom 23.11.2011
Archiv / History
- Eine ältere Bundesgerichtspraxis ging davon aus, dass nicht bezogene Ferien am Ende des auf das Entstehungsjahr folgenden Jahres verwirken würden [vgl. BGE 107 II 430, Erw. 3b = Pra 1982 Nr. 62]; in der Lehre umstritten.
- Seit Revision des Ferienrechts vom 01.07.1984 greift die normale Verjährung, was unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs eine vorzeitige Verwirkung ausschliesst.
Bestätigung Ferienanspruch per Jahresende
- Mitteilung des Ferien-Restanspruchs durch den Arbeitgeber an die Arbeitnehmer am Jahresende
- Ferien-Anspruch entsteht von Neuem (Novation)
- Verjährung beginnt neu zu laufen [OR 117 Abs. 2 per analogiam]
- Voraussetzungen für eine Novation
- Ausdrückliche Feriensaldo-Bestätigung.
Weiterführende Informationen
- Novation = Neuerung
- Gerichtsentscheide
- OGer ZH in JAR 2006 S. 555, Erw. 3.4 = ZR 2006 Nr. 6
- OGer ZH in JAR 1983 S. 145 = SJZ 1985 S. 306
- VwGer ZH, in: RB 2008 Nr. 99