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Arbeitsrecht

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Freizeit und Ferien

Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

 Gewährung von Freizeit und Ferien nach OR 329 ff

Arbeitnehmer im Monatslohn

Der Arbeitgeber hat während den Ferien des Arbeitnehmers den vereinbarten Monatslohn uneingeschränkt auszurichten (OR 329d).

Für Kurzabwesenheiten für dringende persönliche Angelegenheiten (Zahnarzt, Arzt, Umzug etc.) und wichtige Familienanlässe (Hochzeiten und Todesfälle naher Verwandter) haben Arbeitnehmer im Monatslohn grundsätzlich einen Anspruch auf Lohnzahlung. Ist die Arbeitsleistung nicht zumutbar (bspw. eigene Hochzeit, Tod des Partners etc.), richtet sich die Lohnfortzahlung nach OR 324a. Ist sie dagegen zumutbar (bspw. Heirat des Onkels), richtet sich die Lohnzahlung nach OR 329 u. 322. Welche freien Tage und Stunden bei Lohnzahlung zu gewähren sind, ist nicht geregelt und richtet sich nach der Praxis. Ob eine Lohnzahlungspflicht besteht, richtet sich deshalb nach der Vereinbarung im Arbeitsvertrag und dem Einzelfall.

Arbeitnehmer im Stundenlohn

Bei Arbeitnehmern im Stundenlohn ist die Ferienentschädigung im Stundenlohn in der Regel inbegriffen und wird auf der Lohnabrechnung ausgewiesen (8,33 %).

Arbeitnehmer im Stundenlohn erhalten für Kurzabwesenheiten keine Lohnzahlung.

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