Grundsatz
Ferien haben der Erholung des Arbeitnehmers zu dienen.
Erholungsziel
Der Erholungszweck verfolgt folgende Interessen:
- Erhaltung der Gesundheit des Arbeitnehmers
- Bewahrung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers
Mindestdauer zusammenhängender Ferien
Der Erholungszweck in zeitlicher Hinsicht soll sichergestellt werden durch:
- Gewährung von 2 zusammenhängenden Ferienwochen [vgl. OR 329c Abs. 1].
Die Feriennorm von OR 329c Abs. 1 ist einseitig zwingend. Für eine arbeitsvertragliche Ferienabrede bedeutet dies:
- Zulässigkeit einer längeren Dauer ununterbrochener Ferien als 2 Wochen
- Unzulässigkeit einer kürzeren Ferienzeit als 2 Wochen.
Weiterführende Informationen
» Arbeitgeberfürsorge: Feriengewährung
„Festtagsbrücken“, die mit Vorholzeiten kompensiert werden, sind keine Ferien, sondern sog. „verlegte Arbeitszeiten“.
Art. 329c Abs. 1
Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen.
Restbezug in Einzeltagen?
- Grundsatz
- Der Arbeitgeber braucht dem Wunsch des Arbeitnehmers, den Ferienrest in Einzeltagen zu beziehen, wegen des Erholungszweck und der fehlenden Erholungszwecktauglichkeit von Einzeltagen, nicht nachzugeben.
- Ausnahme
- Vertretbare persönliche Gründe für tageweisen Ferienbezug durch den Arbeitnehmer
- Rechtfertigung in der vorzunehmenden Interessenabwägung
- Möglichste Respektierung der Wünsche des Vertragspartners
- Relativ zwingender Charakter der entsprechenden Norm steht nicht entgegen
- Voraussetzung: Wahrung des Mindestzusammenhangs zum 2 Wochen-Ferienbezug
- Vertretbare persönliche Gründe für tageweisen Ferienbezug durch den Arbeitnehmer
- Missbräuchlichkeit
- Forderung nach Auszahlung von 14 Ferientagen eines Arbeitnehmers trotz mehrerer Urlaubsabschnitte von bis zu 11 Tagen und einem Monat unbezahlten Urlaubs [vgl. KGer-Ausschuss GR in: PKG 1998 S. 75]
Weiterführende Informationen
Gerichtsentscheide:
- AGer ZH in Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich 2008 Nr. 13
Feiertage während des Ferienbezugs
Fallen Feiertag in die Ferienzeit, hat der Arbeitgeber diese Tage dem Arbeitnehmer nachzugewähren.
Gestaltung der Ferien
- Grundsatz
- Der Arbeitnehmer bestimmt die Art der Nutzung seiner Ferien grundsätzlich alleine
- Ausnahmen
- Zweckentfremdung
- Schwarzarbeit
- Risikosportarten
- Adventure Sportarten mit so hohem Risiko, dass der Arbeitnehmer bei Ablauf der Ferienzeit nicht wieder arbeitsfähig ist, im Falle der physischen Nichteignung des Arbeitnehmers bzw. bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit nach solchen Ferien
Weiterführende Informationen
- Gegenstand der Risikosportarten
- Risikosportarten: Anhaltspunkte für den Arbeitgeber bilden die Klassifikationen der Versicherer
- Für Versicherer gelten als Wagnisse
- Autorennen
- Motorboot- und Motorradrennen
- Abfahrtsrennen mit Mountainbike
- Skigeschwindigkeitsfahren
- Riverboogie (Wildwasserfahrt auf Schwimmbob)
- Snowrafting (Schlauchbootfahren auf Skipisten)
- Tauchen (tiefer als 40 Meter)
- Extrem-Karate
- Box- oder Fullcontact-Wettkämpfe
- Für Versicherer gelten als Wagnisse
- Bei folgenden Sportarten bezahlen Versicherer im Einzelfall (bei zu hohem Risiko) keine oder nur gekürzte Taggelder
- Alpinismus / Bergsteigen
- Kanu- und Kajakfahrten
- Canyoning
- Hängegleiterflüge
- Hochseesegeln
- Als Wagnisse gelten auch andere Sportarten mit vergleichbarem Risiko.
- Risikosportarten: Anhaltspunkte für den Arbeitgeber bilden die Klassifikationen der Versicherer
Weiterführende Informationen
Keine Zweckentfremdung
- Eine zweckentfremdete Ferien-Nutzung ist nicht statthaft.
- Es ist eine Obliegenheit des Arbeitgebers, was bei vernünftigem Mitarbeiterkontakt auch gemacht wird, sich nach der „Ferienverwendung“ durch den Arbeitnehmer zu erkundigen.
Weiterführende Informationen