Zürcher Baurechtsmodell
Das sog. „Zürcher Modell“ verdankt seinem Namen dem Modellgebrauch im Kanton Zürich und Umgebung und dies obwohl, bei Objekten mit gewerblicher Zwecksetzung auch im Kanton... weiterlesen
Das sog. „Zürcher Modell“ verdankt seinem Namen dem Modellgebrauch im Kanton Zürich und Umgebung und dies obwohl, bei Objekten mit gewerblicher Zwecksetzung auch im Kanton... weiterlesen
Aufgrund der gesetzlichen Fiktion der Gleichbehandlung von selbständigen und dauernden Baurechten kann das Baurechtsgrundstück wie eine physische Liegenschaft verkauft und grundbuchlich übertragen werden: Definition Verkauf... weiterlesen
Wie bei physischen Liegenschaften gibt es auch beim Baurechtsgrundstück den sog. „ausserbuchlichen Eigentumserwerb“: Gesetzlicher Eigentumsübergang (ausserbuchlicher Erwerb; ZGB 656 Abs. 2) Erbfolge Enteignung Güterzusammenlegung Zwangsvollstreckung... weiterlesen
Nicht als Grundstück aufgenommenes BR Das nicht als Grundstück aufgenommene Baurecht kann wie folgt übertragen werden: Regeln des Abtretungsrechts OR 165 Zession Analoge Anwendung der... weiterlesen
Die Übertragung von Baurechten, die als Grundstück aufgenommen sind (ZGB 779 Abs. 3), folgt den Normen für die Übertragung von Grundeigentum. Mithin gelten die allgemeinen... weiterlesen
Einleitung Bei der Veräusserung bzw. beim Erwerb eines Baurechtsrechtsgrundstücks ist wie folgt zu differenzieren: Verkauf Baurechtsgrundstück Übergang Baurechtsgrundstück... weiterlesen
Die Einschreibung von Anmerkungen und Vormerkungen im Grundbuchblatt des „selbständigen und dauernden Baurechts“ wie bei einer physischen Liegenschaft lassen sich wie folgt beschreiben: Definition Anmerkung... weiterlesen
Vormerkungen im Grundbuchblatt zugunsten des „selbständigen und dauernden Baurechts“ wie bei einer physischen Liegenschaft umschreiben sich wie folgt: Definition Vormerkung zG des Baurechts = Einschreibung... weiterlesen
Die Verselbständigung des selbständigen + dauernden Baurechts als Grundstück lässt es zu, dass „Baurechte“ mit Dienstbarkeiten und Grundlasten belastet werden können: Definition Dienstbarkeit = dingliches... weiterlesen
Gelegentlich realisiert der Baurechtsberichtigte seine Baute auf fremdem Grund ganz oder teilweise nicht selber. – Will er die Baurechtsberechtigung nicht selber baulich nutzen, kann die... weiterlesen
Die Belastung des „Baurechts“ mit Grundpfandrechten ist für die Finanzierung der Bauten-Erstellung in vielen unabdingbar. Die Refinanzierung von Bauten im Baurechtsverhältnis bringt folgendes mit sich:... weiterlesen
Das „Baurecht“ kann auch berechtigtes Grundstück, zum Beispiel einer Grunddienstbarkeit, sein. Als solche Grunddienstbarkeiten sind denkbar: Aussichtsservitut Bauverbot Baubeschränkung Näherbaurecht Grenzbaurecht Leitungsrecht Durchleitungsrecht Wegrecht Weitere... weiterlesen
Die Grundbuchanmeldung für die Aufnahme des selbständigen und dauernden Baurechts charakterisiert sich wie folgt: Grundlagen Aufnahme als Grundstück im Hauptbuch ZGB 655 Abs. 2 Ziffer... weiterlesen
Die Grundbuchanmeldungen (Dienstbarkeitseintragung + Eröffnung eines eigenen Hauptbuchblatts) sind die Verfügungsgeschäfte, die den Vollzug des vorauslaufenden Verpflichtungsgeschäfts (Baurechtsvertrag) bewirken sollen. Weiterführende Informationen Grundsätzliches Verpflichtungsgeschäft /... weiterlesen
Die Grundbuchanmeldung für die Eintragung der Personaldienstbarkeit im Grundbuchblatt des belasteten (physischen) Grundstücks charakterisiert sich wie folgt: Grundlagen ZGB 946 Abs. 1 Ziffer 2 ZGB... weiterlesen
Wie jede andere Dienstbarkeit kann auch das „Baurecht“ vom Grundeigentümer alleine als „Eigentümerdienstbarkeit“, d.h. sog. „Eigentümerbaurecht“, zur Eintragung ins Grundbuch angemeldet werden: Nur eine Parteistellung... weiterlesen
(in Bearbeitung)... weiterlesen
Muster Baurechtsvertrag „gemeinnützig“ der Stadt Zürich Baurechtsvertrag der Politischen Gemeinde Greifensee Baurechtsvertrag des Kantons Basel-Stadt... weiterlesen
Einleitung Für das Zustandekommen des Baurechts als dingliches Recht bedarf es der Eintragung im Grundbuch. Erst wenn es aus dem Grundbuch ersichtlich ist, gilt es... weiterlesen
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Entstehung des „Baurechts“ als „kausales Rechtsgeschäft“ zweier Gültigkeitsvoraussetzungen bedarf: Verpflichtungsgeschäft Das Verpflichtungsgeschäft begründet zwischen den Vertragsparteien das auf die... weiterlesen