OR 330a / OR 127 f. / SchKG 50 Abs. 1 – 10 jährige Verjährungsfrist – Verjährungsunterbrechung Der Zeugnisausstellungsanspruch und der Anspruch auf Änderung eines Arbeitszeugnisses verjährt 10 Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (OR 127). Die Zustellung eines Zahlungsbefehls kann die Verjährung unterbrechen. Wird der Zahlungsbefehl an die schweizerische Geschäftsniederlassung eines ausländischen Schuldners zugestellt, so […]
Arbeitszeugnis: Verjährung des Ausstellungs- oder Berichtigungsanspruchs
