SchKG 67 / VO 281.311 Art. 2 Abs. 1 Das Betreibungsamt wies ein Betreibungsbegehren zurück, weil dieses mehr als 10 Forderungen zum Gegenstand hatte. Für die Rückweisung stützte sich das Betreibungsamt auf Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des EJPD über die vom Gläubiger zu stellenden Begehren im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (SR 281.311; siehe Box […]
Keine Beschränkung der Anzahl Forderungen pro Zahlungsbefehl
