DBG 169 f.; SchKG 98 f.; HRegV 45 Abs. 1 Solange nicht erstellt ist, dass bei der betreffenden Aktiengesellschaft (AG) wirklich Aktientitel ausgestellt wurden, muss das Betreibungsamt seine Sicherungsmassnahme nach SchKG 99 (Sicherungsmassnahmen bei Forderungen, siehe Box) und nicht nach derjenigen von SchKG 98 (Sicherungsmassnahme bei beweglichen Sachen, siehe Box) treffen. Der Handelsregistereintrag gilt als […]
Steuerarrest auf Gesellschaftsanteilen