OR 259g Abs. 1 und 2; OR 259h Abs. 1 Hinterlegt ein Mieter im Hinterlegungszeitpunkt bereits fällige Mietzinse, bewirkt die Hinterlegung keine Tilgung der Mietzinsschuld. Nicht rechtsgültig hinterlegte Mietzinse fallen an den Vermieter. Sie gelten aber Quelle BGer 4A_571/2020 vom 23.03.2021 = BGE 147 III 218 ff. Weiterführende Informationen / Linktipps Voraussetzungen der Mietzinshinterlegung Verfahren […]
Mietzinshinterlegung: Erfüllungswirkung?
