Gesetzliche Grundlagen
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 271 – 281 SchKG 271: Arrestgründe SchKG 272: Arrestbewilligung SchKG 273: Haftung für Arrestschaden SchKG 274: Arrestbefehl SchKG 275:... weiterlesen
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 271 – 281 SchKG 271: Arrestgründe SchKG 272: Arrestbewilligung SchKG 273: Haftung für Arrestschaden SchKG 274: Arrestbefehl SchKG 275:... weiterlesen
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Der Gläubiger einer Forderung gegenüber einer Aktiengesellschaft (AG) hat bei deren Zahlungsschwierigkeiten Anspruch auf Akteneinsicht (Jahresrechnung [Bilanz und Erfolgsrechnung] und Revisionsbericht) zur Abklärung seines Kostenrisikos... weiterlesen
Tatbestand der sogenannten Pauliana Der Tatbestand der sogenannten Pauliana beinhaltet die Benachteiligung der Gläubigergesamtheit durch den Schuldner, welcher in einem gesetzlich definierten Zeitraum von 1... weiterlesen
Art. 312 OR A. Begriff Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen,... weiterlesen
Das Nachlassverfahren ist ein Instrument des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes in der Schweiz (SchKG). Im Rahmen der Nachlassstundung kann mit den Gläubigern ein Nachlassvertrag ausgehandelt werden,... weiterlesen
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haften für unsorgfältige Mandatsführung persönlich. » OR 41 ff.: Entstehung durch unerlaubte Handlungen Anders als bei Fehlern der Konkursverwaltung oder des... weiterlesen
Die Entschädigung richtet sich nach Art. 46 Abs. 3 lit. a und b sowie Art. 47 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreitung und Konkurs (GebV... weiterlesen
Der Gläubigerausschuss untersteht der amtlichen Aufsicht, wobei die AB von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin tätig wird. Die Beschlüsse des Gläubigerausschusses sind durch Beschwerde... weiterlesen
Der Gläubigerausschuss hat nur beschliessende und keine vollziehende Gewalt. Die auf seinen Anordnungen beruhenden, nach aussen wirkenden Verfügungen sind von der Konkursverwaltung zu treffen (BGE... weiterlesen
Elemente der inneren Organisation des Gläubigerausschusses Die interne Organisation zeichnet sich durch folgende Elemente aus: Freiheit der Gläubiger in der Bestimmung der Anzahl Mitglieder des... weiterlesen
Wählbar sind natürliche Personen Gläubiger(Gläubigereigenschaft sollte nicht zweifelhaft sein) Gläubigervertreter(ohne personelle Verbindung zum Gemeinschuldner). Nicht wählbar sind der Gemeinschuldner die Mitglieder der Konkursverwaltung der Liquidator... weiterlesen
Ein Gläubigerausschuss kann im ordentlichen Konkursverfahren gewählt werden. muss im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung bestimmt werden (vgl. BGE 74 I 362 f.). Keinen Gläubigerausschuss gibt es... weiterlesen
Revision der Verjährung im Privatrecht Das Verjährungsrecht regelt, wie lange Forderungen durchgesetzt werden können. Ist die Verjährungsfrist abgelaufen, kann der Schuldner die Erfüllung der Forderung... weiterlesen
Die Beschwerde ist das gebräuchlichste Rechtsmittel in Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren. Wo immer möglich sollte versucht werden die eigenen Interessen zunächst auf dem Konsensweg zu verfolgen.... weiterlesen
Die Aufsichtsbehörde (AB) kann dem Beschwerdeführer nicht zusprechen: den durch die gesetzeswidrige bzw. unangemessene Verfügung entstandenen Schaden die durch die Beschwerdeführung verursachten Kosten. Weiterführende Informationen... weiterlesen
Bezüglich Weiterziehung gilt folgendes: Weiterziehung an die obere kantonale Instanz Ein Beschwerdeentscheid der unteren kantonalen Beschwerdeinstanz kann an die obere kantonale AB weitergezogen werden (SchKG... weiterlesen
Kostenlosigkeit Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos: Keine Verfahrenskosten Ausnahme: bös- oder mutwillige Beschwerdeführung (SchKG 20a, GebV 61 Abs. 2 und 62 Abs. 2). Keine Prozessentschädigungen... weiterlesen
Mit ihrem Entscheid klärt die Aufsichtsbehörde (AB) die ihr im hängigen Vollstreckungsverfahren unterbreitete Streitfrage. Folgende Varianten des Streitausgangs sind denkbar: 1. Gutheissung Varianten: Aufhebung Berichtigung... weiterlesen
Allgemeine Grundsätze Es gelten folgende SchKG-bezogenen Verfahrensgrundsätze: Verfahren schriftlich oder mündlich Mitwirkungspflicht der Parteien (Vernehmlassung) Mitwirkungsrecht der Parteien (weiterer Schriftenwechsel) Stellungnahmerecht des Vollstreckungsorgans Dispositionsmaxime (Bindung... weiterlesen