Kostenlosigkeit
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos:
- Keine Verfahrenskosten
- Ausnahme: bös- oder mutwillige Beschwerdeführung (SchKG 20a, GebV 61 Abs. 2 und 62 Abs. 2).
- Keine Prozessentschädigungen (GebV 62 Abs. 2).
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (UP-URB) ist auch im Beschwerdeverfahren gewährleistet:
- Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (URB)
- Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung (UP) besteht grundsätzlich, ist aber wegen der Kostenlosigkeit des Verfahrens meist überflüssig.
Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:
- Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
- Nicht-Aussichtslosigkeit des Beschwerdevorhabens
- Notwendigkeit der Rechtsvertretung.
Weiterführende Literatur
- DIETH MARKUS, Kurzkommentar SchKG, 2009, N 16 zu SchKG 20a
- COMETTA FLAVIO / MÖCKLI URS PETER, Basler Kommentar, N 35 zu SchKG 20a
- MEICHSSNER STEFAN, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, 2008, S. 131 f.
- LORANDI FRANCO, Die Besonderheiten der Beschwerde in Zivilsachen gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen, in: AJP 2007, S. 445
Weiterführende Judikatur
- BGE 5A_336/2011 vom 08.08.2011 / ZBl 8/2013 S. 344 f.
Weiterführende Links
- Notwendiger Bedarf (Notbedarf) | unentgeltliche-rechtspflege.ch