Rechtfertigung / Exkulpation
OR 52 gibt schliesslich Gründe an, welche die widerrechtliche Handlung rechtfertigen. Die Notwehr (Abs. 1) umschreibt eine Verteidigung gegen die Rechtsgüter der widerrechtlich angreifenden Person.... weiterlesen
OR 52 gibt schliesslich Gründe an, welche die widerrechtliche Handlung rechtfertigen. Die Notwehr (Abs. 1) umschreibt eine Verteidigung gegen die Rechtsgüter der widerrechtlich angreifenden Person.... weiterlesen
Die letzte Voraussetzung für eine Haftung nach OR 41 bildet das Verschulden. Das Verschulden besteht aus einer objektiven Seite: sie setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus... weiterlesen
Eine Ersatzpflicht entsteht bei einer schädigenden Handlung (bzw. Unterlassung, wo Handeln geboten war) grundsätzlich nur, soweit diese widerrechtlich erfolgte, d.h. Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts;... weiterlesen
Der Kausalzusammenhang ist eine Voraussetzung der Haftpflicht. Es geht um die Beziehung zwischen Schadensursache und Schaden. Das schädigende Ereignis bzw. die Schadensursache (eine Handlung oder... weiterlesen
Schadensbegriff Schaden im haftpflichtrechtlichen Sinn ist die unfreiwillige Vermögenseinbusse des Geschädigten. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn... weiterlesen
OR 41 ist die eigentliche Grundnorm des schweizerischen Haftpflichtrechts. Gemäss OR 41 ist Schadenersatz geschuldet, wenn jemand einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es aus... weiterlesen
Grundsatz: Verschuldenshaftung Die Haftung aus unerlaubter Handlung basiert auf dem Verschuldensprinzip. Das bedeutet: Grundsätzlich kann eine Person nur dann haftbar gemacht werden, wenn sie einen... weiterlesen
Haftung aus Vertrag Die Vertragshaftung umfasst die Tatbestände der nicht gehörigen Erfüllung von Vertragspflichten sowie die Verletzung von Nebenpflichten wie Sorgfalts-, Treue- und Schutzpflichten. Der... weiterlesen
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Wer ungerechtfertigt aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. Eingeschränkt wird die Rückerstattungspflicht nur in Fällen, in denen der Empfänger... weiterlesen
Im Bereicherungsrecht gelten besondere Verjährungsregeln. OR 67 enthält eine relative und eine absolute Verjährungsfrist: 1. Relative Frist Die relative Frist beträgt drei Jahre: Sie beginnt zu... weiterlesen
Rückerstattung Die ungerechtfertigt erlangte Bereicherung ist grundsätzlich zurückzuerstatten (OR 62 I). Der Entreicherte hat als Gläubiger gegen den Bereicherten als Schuldner eine Forderung, den sog.... weiterlesen
Je nach der Ursache der Vermögensverschiebung unterscheidet man zwischen verschiedenen Bereicherungstatbeständen (Kondiktionen). Die wichtigste Unterscheidung ist die zwischen der Bereicherung aufgrund einer Zuwendung / Leistung... weiterlesen
Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung setzt voraus: Eine Person wurde bereichert Eine andere Person wurde im selben Umfang entreichert die Bereicherung ist ungerechtfertigt, d.h. ohne... weiterlesen
Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung dient dem Ausgleich von Vermögensverschiebungen, die ohne einen Rechtsgrund erfolgt sind oder bezweckt die Rückabwicklung fehlgeschlagener Leistungsbeziehungen.... weiterlesen
Übersicht: Entstehungsgründe von Obligationen Nebst Vertrag und unerlaubter Handlung regelt das Bereicherungsrecht den dritten Entstehungsgrund von Obligationen. (Für eine vergrösserte Ansicht klicken Sie auf die... weiterlesen
Wer ungerechtfertigt aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. Eine ungerechtfertigte Bereicherung wird dann angenommen, wenn zwischen zwei Personen eine... weiterlesen
OR 41 – 61 Diverse Spezialgesetze BG über den Straßenverkehr vom 19. Dezember 1958 (Strassenverkehrsgesetz/SVG) SR 741.01. BG über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948... weiterlesen
Der Arrest dient dazu, bei einer Betreibung die Forderung zu sichern: Mit Hilfe eines Arrestbegehrens kann ein Gläubiger die vorläufige Beschlagnahmung einzelner Vermögenswerte seines Schuldners... weiterlesen