Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage für das Nachsteuerverfahren befindet sich auf Bundesebene im Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) in Art 151: Art. 151 DBG 1 Ergibt... weiterlesen
Die gesetzliche Grundlage für das Nachsteuerverfahren befindet sich auf Bundesebene im Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) in Art 151: Art. 151 DBG 1 Ergibt... weiterlesen
Ein rechtskräftig abgeschlossenes Veranlagungsverfahren kann nur mittels einer Revision oder eines Nachsteuerverfahrens wiederaufgenommen resp. geändert werden. Revision (Art. 147ff. DBG) Nachsteuerverfahren (Art. 151ff. DBG) Rechtsmittel... weiterlesen
Voraussetzung für die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens: Rechtskräftige Einschätzungsverfügung Nichteintritt der Verjährung (10 Jahre) Unterbesteuerung bzw. (teilweiser) Steuerausfall Nicht oder nicht vollständige Steuerdeklaration des Steuerpflichtigen Neue... weiterlesen
Einforderung der bisher nicht erhobenen Steuer inklusive Verzugszins bis max. 10 Jahre zurückliegend (siehe aber » Voraussetzungen für vereinfachte Nachbesteuerung von Erben) Steuerpflichtige und Dritte... weiterlesen
Anspruch jedes einzelnen Erben auf vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Steuerbestandteile. Hinterziehung der Steuerbehörde bisher unbekannt Vorbehaltlose Unterstützung der Steuerbehörde durch die Erben zur... weiterlesen
Einforderung der Nachsteuer inkl. Verzugszins lediglich für die letzten drei Steuerperioden vor dem Todesjahr des Erblassers (statt 10 Jahre bei der ordentlichen Nachsteuer)... weiterlesen
Einleitung Bei einer Scheinfirma geht es um eine rechtsunwirksam entstandene und daher nur dem Anschein nach bestehende Firma: Begriff Merkmale Motive für eine Scheinfirma Steuerrechtliche... weiterlesen
Scheinfirma (auch: Briefkastengesellschaft, letter box-Company) = Bezeichnung für ein nach dem Recht des betreffenden Sitzlandes formal als Gesellschaft errichtetes Unternehmen, welches rechtlich existiert, aber tatsächlich... weiterlesen
Am statutarischen Sitz der Gesellschaft existiert nur ein Briefkasten, keine Räumlichkeiten (deshalb auch Briefkastengesellschaft genannt) Geschäftsführung befindet sich nicht am statutarischen Sitz Im Telefonbuchverzeichnis oft... weiterlesen
Anonymität (Unklar wer und wo für Gesellschaft arbeitet) Verschleierung von Geldströmen (zwecks Steuerhinterziehung) Durchführung von betrügerische Machenschaften (Erstellung von fiktiven Rechnungen durch Scheinfirma) Umgehung inländischer... weiterlesen
Steuerhinterziehung: Bspw. Leitung von Geldströmen über ausländische Scheinfirma, so dass im Inland weniger Umsatz resp. Gewinn versteuert werden muss. Steuerbetrug: Bspw. Benutzung von fiktiven Rechnungen... weiterlesen
Einleitung Bei der Veruntreuung von Quellensteuern ist folgendes zu beachten: Begriff Gesetzliche Grundlage Abgrenzung zu Hinterziehung der Quellensteuer Voraussetzungen Subjekte Strafe Strafverfolgungs-Verjährung Selbstanzeige... weiterlesen
Veruntreuung von Quellensteuern = Zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Personen verwenden abgezogene Steuern zu ihren oder eines andern Nutzen... weiterlesen
Die gesetzliche Grundlage für die Veruntreuung von Quellensteuern befindet sich auf Bundesebene im Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) in Art. 187: Art. 187 DBG Wer... weiterlesen
Hinterziehung der Quellensteuer (Art. 175 DBG) Veruntreuung der Quellensteuer (Art. 187 StGB) Steuerpflichtiger: Zieht Steuer nicht oder nicht vollständig von der Quelle ab >... weiterlesen
Arbeitgeber hat ausländischen Arbeitnehmer (mit Ausweis A, B oder Asylbewerber) Unterlassung der Ablieferung der abgezogenen Steuer an die Steuerbehörde durch Arbeitgeber Verwendung der nicht abgelieferten... weiterlesen
Als delikts- und straffähige Personen kommen bei der Veruntreuung von Quellensteuern in Betracht: Natürliche Personen Steuerpflichtiger Gesetzlicher bzw. vertraglicher Vertreter Juristische Personen Organe Vertragliche Vertreter,... weiterlesen
Personen, die zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet sind und abgezogene Steuern zu ihren oder eines andern Nutzen verwenden, werden mit Freiheitsstrafe bis zu 3... weiterlesen
Das Recht auf Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung verjährt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für welche der Steuerpflichtige die Quellensteuer nicht korrekt abgeliefert oder eine... weiterlesen
Liegt eine Selbstanzeige nach DBG 175 Abs. 3 oder DBG 81a Abs. 1 vor, wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und anderen Straftaten,... weiterlesen