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Steuerstrafrecht

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Anfechtung

Datum:
06.11.2019
Update:
04.05.2023
Rechtsgebiet:
Stichworte:
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Einsprache innert 30 Tagen seit Erhalt der Ermessensveranlagung
  • Genügende Begründung der Einsprache und Nennung der Beweismittel
    • Ungenügende Begründung:
      • Angebliche Schwierigkeiten der Postzustellung aufgrund häufiger Auslandabwesenheit
      • Pauschale Anfechtung ohne nähere Begründung und Beweismittel
      • Lediglich Teilanfechtung einzelner Positionen
    • Anfechtung nur möglich wegen offensichtlicher Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung
      • Offensichtliche Unrichtigkeit:
        • Wesentlicher Gesichtspunkt im Einzelfall übergangen oder falsch gewürdigt
        • Ermessensveranlagung beruht auf offensichtlich unrichtigem Sachverhalt
        • Erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert
        • Unwahrscheinliche oder unvernünftige Annahmen

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