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Rechtsnatur grundbuchtechnisch

Die Vormerkung ist eine „Vormerkung“ und keine „Eintragung“ oder „Anmerkung“. Im Grundbuchrecht werden die Einschreibungen ins Hauptbuch unterschieden in: Eintragungen Eigentum Grundstückkauf Dienstbarkeiten Dienstbarkeit Grundlasten... weiterlesen

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Rechtsnatur dogmatisch

Die Vormerkungen erzeugen keine dingliche Wirkung, ganz im Unterschied zu den Eintragungen: Sie verschaffen nur einem Rechtsverhältnis quasi-dingliche Wirkung, welches noch nicht oder überhaupt nicht... weiterlesen

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Rechtsnatur allgemein

Vormerkungen schaffen keine dinglichen Rechte; sie sichern aber die ihnen zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse gegenüber später begründeten Rechten. Die Charakteristika sind: Information Einschreibung der Vormerkung im... weiterlesen

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Rechtsnatur

Einleitung Die Rechtsnatur muss nach ihrer (Verstärkungs-)Wirkung und nach ihrer grundbuchtechnischen Einordnung bestimmt werden: Rechtsnatur allgemein Rechtsnatur dogmatisch Rechtsnatur grundbuchtechnisch Weiterführende Informationen PERSÖNLICHE RECHTE-Wirkungen VERFÜGUNGSBESCHRÄNKUNGEN-Wirkungen... weiterlesen

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Abgrenzungen

Anmerkungen =   Publizitätsmittel der Einschreibung eines tatsächlichen Verhältnisses im Grundbuch Weiterführende Informationen Begriff Anmerkung Dienstbarkeiten =   Dingliches Gebrauchs- bzw. Nutzungsrecht (pos. Dienstbarkeit) oder Unterlassungspflicht (neg.... weiterlesen

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Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen ZGB 959 (persönliche Rechte) ZGB 960 (Verfügungsbeschränkungen) ZGB 961 (vorläufige Eintragung) ZGB 961a (Eintragung nachgehender Rechte) Gesetzestexte Art. 959 ZGB 2. Vormerkungen a.... weiterlesen

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Begriff

Kurzdefinition Vormerkung   =   Einschreibung im Grundbuch mit quasi-dinglicher Wirkung Langdefinition Die Vormerkung ist eine Einschreibung im Grundbuch um das vorgemerkte Rechtsverhältnis gegenüber später begründeten dinglichen... weiterlesen

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Literatur

Literaturverzeichnis BÖSCH PETER, Grundbuch und Baubewilligungsverfahren, in: ZBl 1993, S. 481 ff. DEILLON-SCHEGG BETTINA, Die Anmerkung der gesetzlichen Veräusserungsbeschränkung nach Art. 80 Abs. 10 GBV... weiterlesen

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FAZIT

Der Bundesgesetzgeber und die Kantone haben sich bisher stark des Instruments der „Anmerkung“ bedient, um die Teilnehmer im Grundstückverkehr auf Einschränkungen und Eigentumsbeschränkungen aufmerksam zu... weiterlesen

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Exkurs: Bemerkung

Die „Bemerkungen“ dürfen nicht mit „Eintragungen“ oder „Vormerkungen“, aber auch nicht mit „Anmerkungen“ verwechselt werden. Die „Bemerkung“ manifestiert im Einzelnen: Definition Bemerkung   =   Einschreibung technischer... weiterlesen

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Kataster-Merkmale

Für den ÖREB-Kataster gelten folgende Merkmale Definition Kataster der nach ZGB nicht im Grundbuch anmerkbaren öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (vgl. GeoIG 16 Abs. 1) Grundlage GeoIG 16... weiterlesen

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Kataster-Einführung

GeoIG 16 sieht die Schaffung eines Katasters vor: Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) Die einzelnen Kantone geben sich Mühe, nun diesen ÖREB-Kataster zu erstellen. Er... weiterlesen

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Exkurs: ÖREB-Kataster

Einleitung Mit der Sachenrevision 2011 wurden das Bundesgesetzes über Geoinformation (Geoinformationsgesetz; GeoIG; SR 510.62), die dazugehörige Verordnung (Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV))... weiterlesen

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Exkurs: Anmerkungsgrundstück

Dem sog. „Anmerkungsgrundstück“ (auch: Anmerkungsparzelle) fehlt die Selbständigkeit. Die Grundbuchpraxis zwei Gegenstände von „subjektiv-dinglicher Verbindung“: Subjektiv-dingliches Miteigentum (unselbständiges Miteigentum) Definition Jeder Anteil an der Miteigentumsliegenschaft... weiterlesen

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EXKURSE

Exkurs: Anmerkungsgrundstück Exkurs: Prekaristisches Verhältnis Exkurs: ÖREB-Kataster Exkurs: Bemerkung... weiterlesen