Frist Anspruchsverfolgung
Die Bedingung Nr. 6 der Abtretungsurkunde beinhaltet einen Vorbehalt der Konkursverwaltung für die Annullierung der Abtretung für den Fall vor, dass nicht bis zu einem... weiterlesen
Die Bedingung Nr. 6 der Abtretungsurkunde beinhaltet einen Vorbehalt der Konkursverwaltung für die Annullierung der Abtretung für den Fall vor, dass nicht bis zu einem... weiterlesen
Die Konkursverwaltung setzt den Gläubigern eine zur Stellung der Abtretungsbegehren an, welche i.d.R. 10 Tage beträgt. i.d.R. zehn Tage (vgl. auch Art. 48 Abs. 1... weiterlesen
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Werden nach Schluss des Konkursverfahrens zweifelhafte Rechtsansprüche entdeckt, so sind diese gemäss SchKG 269 III in entsprechender Anwendung von SchKG 260 den Gläubigern zur Abtretung... weiterlesen
Steht die Konkursverwaltung hinsichtlich eines Aktiv- oder Passiv-Anspruchs mit der Gegenpartei bereits in einer (gerichtlichen oder aussergerichtlichen) Auseinandersetzung und kommt es dabei zu einer Einigung... weiterlesen
SchKG-Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, (Hrsg. RA Dr. D. Hunkeler, LL.M.), insb. die Kommentierungen von RA U. Bürgi der Art. 211 und 211a SchKG Fischer, Lizenzverträge... weiterlesen
Abwehr Aussonderung Einleitung Ein der SchKG 260-Abtretung zugänglicher Passiv-Anspruch ist zudem die Abwehr von Eigentumsansprachen Dritter an Gegenständen der Konkursmasse, d.h. die Abwehr der sog.... weiterlesen
Forderungen Die SchKG-Abtretung kommt in Betracht bei im Konkursinventar aufgenommenen, jedoch vom Drittschuldner bestrittenen Forderungen (z.B. Verantwortlichkeitsansprüche gegen Organe der Konkursitin). Weiterführende Informationen: Organhaftung VR-Haftung... weiterlesen
Legitimiert zur Abtretung ist jeder Gläubiger, dessen Forderung im Kollokationsplan aufgenommen wurde. Erforderlich ist demnach, dass dem Gesuchsteller Gläubigerqualität kraft definitiver Kollokation zukommt. Rechtsmissbrauch Unzulässig... weiterlesen
Übersicht Objektive und kumulative Voraussetzungen der SchKG 260-Abtretung sind: Der betroffene Rechtsanspruchs ist illiquid; Der betroffene Rechtsanspruchs dient der Erweiterung oder Bewahrung des Konkursvermögens; Durchsetzungs-Verzicht... weiterlesen
Zivilrechtliche Abtretung Die SchKG 260-Abtretung ist von der zivilrechtlichen Abtretung / Zession (OR 164 ff.) zu unterscheiden. Im Gegensatz zur Abtretung nach OR 168 ff.... weiterlesen
Art. 260 SchKG F. Abtretung von Rechtsansprüchen 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit... weiterlesen
Das Gesetz definiert keine Frist für die Ausübung des Wahlrechts nach SchKG 211 II. Je länger aber die Konkursverwaltung den Schwebezustand durch Stillschweigen andauern lässt,... weiterlesen
Das Gesetz definiert keine Formvorschrift für die Ausübung des Wahlrechts nach SchKG 211 II. Die Vertragseintrittserklärung kann daher grundsätzlich schriftlich oder mündlich erfolgen. Für Beweiszwecke... weiterlesen
Zuständig für die Vertragseintrittserklärung gemäss SchKG 211 II ist ausschliesslich die Konkursverwaltung. Als höchstpersönliches Recht der Konkursverwaltung ist es nicht delegierbar, insb. nicht an den... weiterlesen
Die Konkursverwaltung hat das Recht, zweiseitige Verträge, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht oder nur teilweise erfüllt sind, anstelle des Gemeinschuldners zu erfüllen (SchKG 211... weiterlesen
SchKG 211 II ... weiterlesen
Vertrag im Konkurs / SchKG 211 Die Konkurseröffnung hat diverse materiell– wie auch konkursrechtlichen Wirkungen auf die einzelnen Rechtsverhältnisse des Gemeinschuldners. Zentral ist u.A. die... weiterlesen
In der Regel bewirkt die Eröffnung des Konkurses über eine Vertragspartei keine automatische Vertragsauflösung. Für gewisse Vertragsverhältnisse sieht das Gesetz ausnahmsweise eine automatische Vertragsauflösung oder... weiterlesen
Konkurs des Schenkers Ein Schenkungsversprechen wird, sofern es noch nicht erfüllt worden ist, bei Eröffnung des Konkurses über den Schenker aufgehoben (OR 250 II). Wurde... weiterlesen