PROSPEKT
Grundlage KAG 75 ff.: Prospekt und vereinfachter Prospekt KKV 107 / Anhang 2 Veröffentlichungsgrundsatz und Prospektarten Die Fondsleitung hat für jeden „Vertraglichen Anlagefonds“ ein Prospekt... weiterlesen
Grundlage KAG 75 ff.: Prospekt und vereinfachter Prospekt KKV 107 / Anhang 2 Veröffentlichungsgrundsatz und Prospektarten Die Fondsleitung hat für jeden „Vertraglichen Anlagefonds“ ein Prospekt... weiterlesen
Das Open End-Prinzip wird durch den Grundsatz, Beschränkungen und das Forward Princing bestimmt: Grundsatz Recht auf jederzeitige Anteils-Rückgabe gegen Bar-Auszahlung Rechtsnatur Gestaltungsrecht Rückgabeerklärung bewirkt Rücknahmeverpflichtung... weiterlesen
Anlagefonds-Erscheinungsformen Klassische vertragliche Anlagefonds (gesetzliche Ausgestaltung) Atypische Vertragliche Anlagefonds Immobilienfonds «Umbrella» Struktur «Exchange Traded Funds» (ETF) «Private Label Fonds» Weiterführende Informationen » Exkurs: Immobilienfonds »... weiterlesen
Rechtsnatur Eigenständige spezialgesetzliche Vertragsform, die aber nur inter partes (zwischen Fondsleitung, Depotbank und Anleger) Wirkungen entfaltet Vollwertige alternative zum SICAV Weiterführende Informationen » Investmentgesellschaft mit... weiterlesen
Der „Vertragliche Anlagefonds“ ist das in einem aufsichtsrechtlich genehmigten Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag) festgelegte Rechtsverhältnis zwischen der Fondsleitung und der Depotbank einerseits und dem investitionswilligen Anleger andererseits.... weiterlesen
Büchertipps MEIER-HAYOZ ARTHUR / FORSTMOSER PETER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Auflage, Bern 2007 HASENBOEHLER FRANZ (Hrsg.), Recht der kollektiven Kapitalanlagen, unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Aspekte, Zürich 2007,... weiterlesen
Bei der Anlagestiftung wird in ASV 41 die „Bewertung“ geregelt. In Absatz 3 wird in Anlehnung an die Regeln des Bundesgesetzes über die kollektive Kapitalanlagen... weiterlesen
Vor der Bildung von Anlagegruppen u.a. mit Immobilien muss die Stiftung vor Eröffnung der Zeichnungsfrist einen Prospekt veröffentlichen. Prospektänderungen sind ebenfalls zu veröffentlichen [vgl. ASV... weiterlesen
Die Immobilienanlagestiftung erlässt für jede Anlagegruppe sicherlich und insbesondere für die Immobilienanlagegruppe Anlagerichtlinien, welche vollständig und klar darlegen: Anlagefokus zulässige Anlagen Anlagerestriktionen für die Anlagegruppe.... weiterlesen
Bei Immobilienanlagegruppen sind für inländische Immobilien folgende Regeln zu beachten [vgl. ASV 27, in Anlehnung an das KAG bzw. der KKV]: Freehold und Leashold Zulässigkeit... weiterlesen
Besondere Beachtung verdient bei der Immobilienanlagestiftung (Immobilien-AST) die Sacheinlage [vgl. ASV 20]: Sacheinlage-Voraussetzungen: Regelung in den Statuten oder im Reglement Vereinbarkeit mit der Anlagestrategie Keine... weiterlesen
Bei Immobilienanlagestiftungen (Immobilien-AST) stellen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber besondere Anforderungen an die asset-Bewertung. Es sind hiefür befähigte Immobilien-Schätzungsexperten beizuziehen [ASV 11]: Inländische Immobilien Mandatierung als Schätzungsexperten... weiterlesen
Die Immobilien-Anlagestiftung (Immobilien-AST) ist zahlenmässig unscheinbar. Ihre Durchdringung im Immobilienmarkt ist aber beachtlich. Die Immobilien-AST sind neben den Immobilienaktiengesellschaft und den Immobilienfonds (vertragliche Immobilienfonds bzw.... weiterlesen
Rechtsnatur Besondere kollektive Anlageform in Immobilien Motive Steuerbegünstigte direkte oder indirekte Immobilienanlage Merkmale Professionelle, steuerbegünstigte Kapitalanlage in Immobilien und Bewirtschaftung... weiterlesen
Gesetzliche Grundlagen ZGB 80 bis ZGB 89bis BVG 53g bis BGV 53k Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge,... weiterlesen
Einleitung Immobilienanlagestiftungen haben durch die Zunahme der Sammelstiftungen, den Diversifikationsanspruch und den Professionalisierungsanspruch für Immobilien (Funktionengliederungen bei der Immobilienbewirtung und Komplexität) zugenommen. Von bestimmten Anbietern... weiterlesen
Die Anlagestiftung hat für Buchführung und Rechnungslegung die Regeln von BVV2 47 zu beachten. Verordnung über die berufliche Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 47... weiterlesen
Die Depotbank hat eine Bank im Sinne des Bankengesetzes zu sein. Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (BankG) Die Anlagestiftung kann die Depotbank dazu ermächtigen,... weiterlesen
Aufsichtsbehörde = Oberaufsichtskommission [vgl. BVG 64a Abs. 2] Bundesgesetz über die berufliche Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 64a Aufgaben 1 Die Oberaufsichtskommission beaufsichtigt die Aufsichtsbehörden.... weiterlesen
Anlegerkreis Die Anlagestiftung steht aufgrund von ASV 1 folgenden Anlegern zur Verfügung: Steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen des privaten und öffentlichen Rechts Freizügigkeitsstiftungen Auffangeinrichtungen Finanzierungsstiftungen Bankstiftungen pro Säule... weiterlesen