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Stiftungsrecht

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Stammvermögen / Anlagevermögen

Datum:
01.10.2012
Update:
22.10.2022
Rechtsgebiet:
Stichworte:
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Stiftungsvermögen umfasst

  • Stammvermögen
    • als Betriebskapital
      • nach Aufbauphase, spätestens 3 Jahre nach Errichtung, ist die Verwendung als Betriebskapital nur noch zulässig, als dadurch der Betrag des Stammvermögens das bei der Gründung erforderliche Widmungsvermögen nicht unterschreitet
    • zur Anlage
    • zur Begleichung der Liquidationskosten
  • Anlagevermögen
    • von den Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Gelder
      • Anlagegruppe oder Anlagegruppen
      • Anlagegruppen sind rechnerisch selbständig und wirtschaftlich unabhängig voneinander zu führen
      • Anlagegruppe = gleiche und nennwertlose Ansprüche eines oder mehrerer Anleger
    • Sachen und Rechte, die einer bestimmten Anlagegruppe zugehören
      • im Konkurs oder Nachlassverfahren absonderbar
      • Vorbehalt zugunsten der Anlagestiftung auf
        • Vertraglich vorgesehene Vergütungen
        • Befreiung von Verbindlichkeiten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Anlegergruppe eingegangen ist
        • Aufwendungsersatz
    • Verrechnungsbeschränkung
      • Verrechnungszulässigkeit
        • Forderungen innerhalb der gleichen Anlagegruppe
        • Forderungen innerhalb des Stammvermögens

Das Stiftungsvermögen wird durch Bestimmungen der Anlegerversammlung beeinflusst,

  • mit Delegationsbefugnis an den Stiftungsrat (Erfordernis der statutarischen Festlegung)

Vorbehalt / Disclaimer

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