Aktiengesellschaft (AG) / OR 645
Ziele Einschränkung der Handlungen für die rechtlich noch nicht entstandene AG Schutz der anderen Vertragspartei Handlungen eines der Gründer selbständig und in eigenem Namen Spätere... weiterlesen
Ziele Einschränkung der Handlungen für die rechtlich noch nicht entstandene AG Schutz der anderen Vertragspartei Handlungen eines der Gründer selbständig und in eigenem Namen Spätere... weiterlesen
Während der Zeitspanne zwischen Gründungsabsicht und Handelsregistereintrag der zu gründenden Gesellschaft sind die Gründer bereits vertraglich verbunden und müssen wohl oder übel erste Verpflichtungen eingehen.... weiterlesen
Begriff Mehrere Unternehmer, oft mehrere Branchenteilnehmer, beteiligen sich an der Vergabe (Submission) und führen im Zuschlagsfalle ihre Arbeiten für die Erstellung – in aller Regel... weiterlesen
Begriff Mehrere Bauherren, oft ein Architekt und Inhaber von Handwerksbetrieben, planen die gemeinsame Überbauung eines Grundstücks mit einer oder mehreren Bauten, meistens zum gewinnbringenden Weiterverkauf,... weiterlesen
Das Miteigentumsrecht regelt und bezieht sich nur auf die sachenrechtlichen Aspekte, namentlich auf die: Nutzung und Verwaltung des Miteigentumsgrundstücks Nutzungs- und Verwaltungs-Reglement Für alle obligationenrechtlichen... weiterlesen
Begriff Mehrere Investoren erwerben gemeinsam ein Grundstück im Sinne von ZGB 655, Land oder Land und Baute(n) Synonym: Immobiliengesellschaft Baugesellschaft Erscheinungsform Die einfache Gesellschaft für... weiterlesen
Die Beendigung der Ehegattengesellschaft ist geprägt durch „Scharnier-Situationen“ des Rechts der einfachen Gesellschaft und des Ehegüterrechts. Die wesentlichsten Einzelheiten können Sie entnehmen: Auflösung Liquidation Tod... weiterlesen
Bei jeder einfachen Gesellschaft wird das Aussenverhältnis durch die folgenden beiden Elemente geprägt: Vertretung Haftung Vertretung Für Rechtsgeschäfte, die ein Ehegatte im Namen (und auf... weiterlesen
Bei der Ehegattengesellschaft sind folgende Punkt von besonderer bzw. erläuterungsbedürftiger Bedeutung: Immobilienerwerb durch Ehegatten Beitragsleistungen Geschäftsführung Anteil an Gewinn und Verlust Gesellschafterbeschlüsse Immobilienerwerb durch Ehegatten... weiterlesen
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind Anwendungsfälle anzutreffen: Halten, Verwalten, Nutzen und Abrechnen von Immobilien (häufigster Anwendungsfall) zB Familienwohnung ([zB EFH, StWE-Wohnung] / Hauptwohnsitz) zB Zweitwohnung... weiterlesen
Angesichts von Gleichberechtigung und partnerschaftlich geführter Ehe organisieren sich Ehegatten beim Halten, Verwalten, Nutzen und Abrechnen von Vermögenswerten oft von ihrem Güterstand abweichend. Insbesondere auch... weiterlesen
Steuerliche Motive für die Rechtsformwahl „einfache Gesellschaft“: Eine einfache Gesellschaft hat den Vorteil, dass während ihres Betriebes keine wirtschaftliche Doppelbelastung stattfindet.1 Die einfache Gesellschaft hat... weiterlesen
Die Liquidation der Rechte und Pflichten der einfachen Gesellschaft werden bestimmt durch: Grundsätze Liquidationsablauf Beendigung ohne Liquidation Gesetzliche Grundlage OR 548: Liquidation – Behandlung der... weiterlesen
Die Auflösung ist geprägt durch folgende Aspekte: Auflösungsfolge Auflösungsgründe Kündigungsrecht Gesetzliche Grundlage OR 545: Beendigung der Gesellschaft OR 546: Gesellschaft auf unbestimmte Dauer OR 547:... weiterlesen
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Die Beendigung der einfachen Gesellschaft ist in OR 545 ff. kodifiziert. Die Einzelheiten finden Sie unter: Auflösung Liquidation Gesetzliche Grundlage OR 545: Beendigung der Gesellschaft... weiterlesen
Ziel Mit der Abfindungsklausel werden Berechnung und Auszahlung des Anteils des verstorbenen Gesellschafters festgelegt. Form Die Qualifikation der Abfindungsklausel ist umstritten. Es sollte bei einer... weiterlesen
Ziel Alle Erben oder einzelne von ihnen sind zum Eintritt anstelle des Verstorbenen in die Gesellschaft berechtigt: „einfache Eintrittsklausel“ Eintrittsrecht zG aller Erben „qualifizierte Eintrittsklausel“... weiterlesen
Ziel Die Gesellschafterstellung des versterbenden Gesellschafters soll auf alle oder einzelne „Gesellschafter-Erben“ übergehen. „einfache Nachfolgeklausel“ Übergangsrecht zG aller Erben „qualifizierte Nachfolgeklausel“ Übergangsrecht zG einzelner oder... weiterlesen
Ziel Die einfache Gesellschaft soll unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt werden: Form Grundsatz: Die Fortsetzungsklausel als Vereinbarung unter Lebenden kann formfrei, d.h. auch konkludent, geschlossen... weiterlesen