Öffentliches Testament
Begriff: Öffentliches Testament Das öffentliche Testament ist die Testamentserrichtung vor einer Urkundsperson und unter Mitwirkung zweier Zeugen (ZGB 499 ff.). Urkundsperson Die Zuständigkeit der Urkundsperson... weiterlesen
Begriff: Öffentliches Testament Das öffentliche Testament ist die Testamentserrichtung vor einer Urkundsperson und unter Mitwirkung zweier Zeugen (ZGB 499 ff.). Urkundsperson Die Zuständigkeit der Urkundsperson... weiterlesen
Es besteht ein numerus clausus zulässiger Testament-Errichtungsformen: » Öffentliches Testament (a) vom Testator selbst gelesen und unterzeichnet oder (b) dem Testator vorgelesen und von diesem... weiterlesen
Grundlage Schweizerisches Zivilgesetzbuch Art. 498-511 Gesetzestexte zum Testament Letztwillige Verfügungsformen Errichtung im Allgemeinen: Art. 498 ZGB: 1. Im Allgemeinen Errichtung: Öffentliche Verfügung Art. 499 ZGB:... weiterlesen
[...]weiterlesen... weiterlesen
[...]weiterlesen... weiterlesen
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haften für unsorgfältige Mandatsführung persönlich. » OR 41 ff.: Entstehung durch unerlaubte Handlungen Anders als bei Fehlern der Konkursverwaltung oder des... weiterlesen
Die Entschädigung richtet sich nach Art. 46 Abs. 3 lit. a und b sowie Art. 47 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreitung und Konkurs (GebV... weiterlesen
Der Gläubigerausschuss untersteht der amtlichen Aufsicht, wobei die AB von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin tätig wird. Die Beschlüsse des Gläubigerausschusses sind durch Beschwerde... weiterlesen
Der Gläubigerausschuss hat nur beschliessende und keine vollziehende Gewalt. Die auf seinen Anordnungen beruhenden, nach aussen wirkenden Verfügungen sind von der Konkursverwaltung zu treffen (BGE... weiterlesen
Elemente der inneren Organisation des Gläubigerausschusses Die interne Organisation zeichnet sich durch folgende Elemente aus: Freiheit der Gläubiger in der Bestimmung der Anzahl Mitglieder des... weiterlesen
Wählbar sind natürliche Personen Gläubiger(Gläubigereigenschaft sollte nicht zweifelhaft sein) Gläubigervertreter(ohne personelle Verbindung zum Gemeinschuldner). Nicht wählbar sind der Gemeinschuldner die Mitglieder der Konkursverwaltung der Liquidator... weiterlesen
Ein Gläubigerausschuss kann im ordentlichen Konkursverfahren gewählt werden. muss im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung bestimmt werden (vgl. BGE 74 I 362 f.). Keinen Gläubigerausschuss gibt es... weiterlesen
Person Antrags-Berechtigung Fristbeginn Gesetzlicher Erbe Ja Kenntnis Tod * Testamentarisch eingesetzter Erbe Ja Amtliche Mitteilung der Testamenteröffnung * Erbvertraglich eingesetzter Erbe Ja Kenntnis Tod oder amtliche... weiterlesen
Das öffentliche Inventar dient zunächst als Informationsquelle über Umfang und Bestand der Erbschafts-Aktiven und -Passiven. Es dient sodann als Entscheidungsgrundlage für die Erklärung über Annahme... weiterlesen
Durch Pfandrecht an Erbschaftssachen gesicherte Forderungen können stets geltend gemacht werden (ZGB 590 III). Gemäss h.L. besteht eine persönliche Haftung der Erben.... weiterlesen
Eine Haftung im Umfang der Bereicherung im Zeitpunkt des Todes besteht in folgenden Fällen (ZGB 590 II): der Gläubiger hat ohne eigene Schuld die Anmeldung... weiterlesen
Inventarisierte zivil-rechtliche Schulden Mit der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar gehen die inventarisierten zivil-rechtlichen Schulden auf den Erben über und werden zu persönlichen Schulden... weiterlesen
Die Nachlass-Aktiven gehen in ihrer Gesamtheit auf den Erben über, ob inventarisiert oder nicht, denn das öffentliche Inventar bewirkt lediglich eine Haftungsbeschränkung für Erbschaftsschulden und... weiterlesen
Gibt der Erbe innerhalb der Überlegungsfrist gegenüber der Behörde keine Erklärung ab, wird vom Gesetz (unumstösslich) fingiert, dass der Erbe die Erbschaft unter öffentlichem Inventar... weiterlesen
Innerhalb der einmonatigen Überlegungsfrist (Deliberationsfrist) hat sich der Erbe über die Annahme bzw. Nichtannahme der Erbschaft zu erklären. Als Entscheidungsgrundlage dient das Inventarverzeichnis. Mögliche Erklärungsinhalte... weiterlesen