Konkurs
Im Falle eines Konkurses des Subventionsbezügers gelten die allgemeinen Regeln des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1). Literatur AMON KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des... weiterlesen
Im Falle eines Konkurses des Subventionsbezügers gelten die allgemeinen Regeln des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1). Literatur AMON KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des... weiterlesen
Rechtsweg(e) In der Regel ist der Verwaltungsrechtsweg einzuschlagen. Aber: Keine Regel ohne Ausnahme, können doch die Parteien bei der Zusprechung von Subventionen entscheiden, ob der... weiterlesen
Klassische übliche Rechnungslegung mit doppelter Buchführung. Weiterführende Informationen Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen Leitfaden für ein Prüfkonzept Subventionen (PDF, 148 kB, 09.08.2023) Muster- Programmvereinbarung (DOCX,... weiterlesen
Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit des Staates und seiner Personals ist öffentlich-rechtlicher Natur; als ausschliessliche Staatshaftung ausgestaltet. Die Grundlage für die Staatshaftung bildet: Verantwortlichkeitsgesetz vom 14.03.1958 (VG;... weiterlesen
Das Subventionsverhältnis bzw. der Subventionsvertrag enden: Erfüllung Fristablauf Kündigung Verzicht uam. Literatur Beendigung des verwaltungsrechtlichen Vertrags MÄCHLER AUGUST, Die Auflösung des verwaltungsrechtlichen Vertrages, in: Isabelle... weiterlesen
Bei der Erschleichung einer unrechtmässig in Anspruch genommenen Subvention liegt eine Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes vor(vgl. VStrR 12 Abs. 1 lit. b). Unter... weiterlesen
Grundlage und Einflussfaktoren für den Privaten gegen die nachträgliche staatliche Einwirkung sind: Das Prinzip, dass Verträge einzuhalten sind (lat. Pacta sunt servanda) Verwaltungsrechtlicher Vertrag Wortlaut... weiterlesen
Grundlage und Einflussfaktoren für eine Beurteilung der nachträglichen staatlichen Einwirkung bilden: Mögliche staatliche Einwirkungsprivilegien Legalitätsprinzip Veränderlichkeit der Rechtsordnung Öffentliches Interesse an einer Änderung bzw. Aufhebung... weiterlesen
Für die nachträgliche Änderung der gesetzlichen Subventionsgrundlagen i.w.S. ist massgebend das anwendbare Recht im Zeitpunkt der Gesuchs-Einreichung. Literatur BEZZOLA-BÜCHLER DUMENT N., Staatliche Drittsicherheiten für Private... weiterlesen
Einleitung Auch im Subventionsrecht ist nichts so beständig wie der Wandel (Heraklit von Ephesus, 535-475 v. Chr.). Dies führt dazu, dass der Geber (Staat) und... weiterlesen
Nach Gewährung von Subventionen finden statt: eine periodische Überprüfung der Bundessubventionen eine Steuerung der Bundessubventionen, Art. 5 SuG verpflichtet den Bundesrat (BR), jede Subventionen mindestens... weiterlesen
In aller Regel wird im verwaltungsrechtlichen Vertrag der Beginn der Subventionspflicht mit Datum oder dem Beginn einer Leistungs-Phase genau umschrieben. Art. 23 SuG Zahlungen 1 Finanzhilfen... weiterlesen
Staatliche (Dritt-)Sicherheiten für Private sind auf Bundesebene entweder im Subventionsgesetz (SuG, Art. 12 – 40) oder in sektoralen Spezialerlassen festgehalten. Folgende Sicherheiten sind denkbar: (öffentlich-rechtliche)... weiterlesen
Subventionen bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Gesuches und der Schriftform (vgl. Art. 16 SuG). Für die schriftliche Niederlegung der vertraglichen Subventionsgewährung werden in der Praxis... weiterlesen
Ein Subventionsvertrag enthält – am Beispiel einer Finanzhilfe – folgende Elemente: Geldwerte Vorteile Erfüllung der vom Empfänger selbst gewählten Aufgabe Förderung oder Erhalt (Verhaltensbindung) Subventionsähnliche... weiterlesen
Die Parteien eines Subventionsverhältnisses bzw. Subventionsvertrages sind: Subventionsgeber Bund bzw. Bundesinstitution Verwaltungseinheit, welche eine Finanzhilfe oder Abgeltung gewähren will (vgl. Art. 3 Abs. 1 SuG)... weiterlesen
Einleitung Im Verwaltungsrecht hat sich das vertragliche Staatshandeln – trotz anfänglichen Bedenken der Lehre – etabliert und verbreitet. Der verwaltungsrechtliche Vertrag ist – auf der... weiterlesen
Art. 35 SuG bestimmt in Bezug auf die Rechtspflege bzw. den Rechtsschutz folgendes: Anwendbare Bestimmungen (Art. 35 Abs. 1) Allgemeine Bestimmungen der Bundesrechtspflege VwVG (Verwaltungsverfahrensgesetz... weiterlesen
Allgemein Art. 32 SuG sieht – abweichende Regelungen in Spezialerlassen und ev. im Subventionsvertrag – den Grundsatz vor: 5-jährige Verjährungsfrist. Gläubiger aus Drittsicherheiten Gemäss DUMENT... weiterlesen
Für den Staat bestehen die Rückforderungsmöglichkeiten des Widerrufs (vgl. Art. 30 SuG); des Vertragsrücktritts (vgl. Art. 31 SuG). Dabei sind die allseitigen Interessen wie auch... weiterlesen